Wer nach einem
Verkehrsunfall ein Ersatzfahrzeug anmietet und dafür (auch nur teilweise) Erstattung erhält, hat sein Wahlrecht zwischen Mietwagenkosten und
Nutzungsausfallentschädigung verbindlich ausgeübt. Ein nachträglicher Wechsel zur Nutzungsausfallentschädigung ist unzulässig.
Im Schadensersatzrecht nach einem Verkehrsunfall steht dem Geschädigten bei vorübergehendem Entzug der Nutzungsmöglichkeit seines Kraftfahrzeugs grundsätzlich ein Wahlrecht zu: Er kann entweder die konkret angefallenen Mietwagenkosten für ein Ersatzfahrzeug oder eine pauschalierte Nutzungsausfallentschädigung für den allgemeinen Verlust seiner Nutzungsmöglichkeit verlangen (vgl. BGH, 05.02.2013 - Az: VI ZR 290/11). Diese Wahlentscheidung ist jedoch nicht beliebig revidierbar.
Die Ausübung des Wahlrechts erfolgt durch die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs und die entsprechende Geltendmachung der Mietwagenkosten gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer. Hat der Geschädigte auf dieser Grundlage eine - auch nur teilweise - Regulierung erhalten, ist die Wahlentscheidung getroffen und kann nicht nachträglich abgeändert werden. Eine Vermischung beider Schadenspositionen ist unzulässig (vgl. OLG München, 27.05.2020 - Az:
10 U 6795/19). Dies gilt schon deshalb, weil bei tatsächlicher Anmietung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs dem Geschädigten eine Nutzungsmöglichkeit zur Verfügung stand und ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil - Voraussetzung des Nutzungsausfallschadens - insoweit nicht entstanden ist (vgl. BGH, 04.12.2007 - Az:
VI ZR 241/06; OLG Frankfurt, 22.09.2016 - Az: 1 U 231/14).
Das von Geschädigten herangezogene Urteil des BGH (BGH, 05.02.2013 - Az: VI ZR 290/11) betrifft eine andere Sachverhaltskonstellation: Dort ging es darum, ob ein Geschädigter, der eine schadensrechtlich als unwirtschaftlich einzustufende Maßnahme ergriffen hat - konkret die Anmietung eines Mietwagens trotz äußerst geringer Fahrleistung -, zumindest die (regelmäßig geringere) Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen kann, wenn die Mietwagenkosten nicht erstattungsfähig sind. Eine solche Fallgestaltung unterscheidet sich grundlegend von der Situation, in der der Geschädigte tatsächlich regulierte Mietwagenkosten nachträglich durch eine Nutzungsausfallentschädigung ersetzen möchte. Ebenso wenig steht dem das Urteil des OLG Koblenz (OLG Koblenz, 13.02.2012 - Az:
12 U 1265/10) entgegen, das lediglich klarstellt, dass die Höhe des Nutzungsausfallersatzes nicht durch hypothetisch anfallende Mietwagenkosten begrenzt wird.
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