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Verkehrsunfall nach kroatischem Recht und die Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Nach der Rechtsauskunft des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht Hamburg sind Mietwagenkosten nach kroatischem Recht dann erstattungsfähig, wenn ein Mietwagen für die Berufsausübung unbedingt erforderlich ist.

Die Kammer legt das Merkmal der unbedingten Erforderlichkeit zur Berufsausübung dahin aus, dass diese Voraussetzung bereits dann erfüllt ist, wenn ein PKW erforderlich ist, um den Arbeitsort zu erreichen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der PKW selbst beruflich oder gewerblich genutzt wird.

Die Mietwagenkosten können lediglich für die technisch notwendige Dauer der Reparatur ersetzt verlangt werden.

Die Erstattungsfähigkeit des Rückstufungsschadens hängt nach Auffassung der Kammer und bei verständiger Auslegung der erstinstanzlich erholten Rechtsauskunft nach kroatischem Recht davon ab, ob die von der Beklagten geleistete Zahlung ausreichend war, um den Schaden auszugleichen, so dass es einer Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung nicht bedurft hätte, oder ob die Zahlung der Beklagten nicht geeignet war, einen im Wesentlichen vollständigen Schadensausgleich herbeizuführen.

Eine Schadensregulierung nach kroatischem Recht bedeutet im Übrigen nicht, dass auch die Reparatur in Kroatien durchzuführen wäre. Nach der Rechtsauskunft bestimmt nach kroatischem Recht im Streitfall das Gericht auf der Grundlage neutraler Sachverständiger die Höhe des Fahrzeugschadens.

Nach der gerichtlich erholten Rechtsauskunft kann ein Ersatz für Wertminderung nicht verlangt werden bei Fahrzeugen mit nicht geringer Laufleistung.


LG Deggendorf, 28.06.2016 - Az: 12 S 48/15

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