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Mietwagen nach Unfall: Welche Fahrzeugklasse ist für die Erstattung maßgeblich?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 13 Minuten

Mietet ein Unfallgeschädigter ein gegenüber seinem beschädigten Fahrzeug klassentieferes Ersatzfahrzeug an, sind für die Erstattung der Mietwagenkosten die Kosten dieser tatsächlich angemieteten Fahrzeugklasse maßgeblich und nicht die der höheren Klasse des beschädigten Fahrzeugs. Die zum Werkstatt- und Sachverständigenrisiko entwickelten Grundsätze sind auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nicht ohne Weiteres übertragbar, wenn dem Geschädigten die Überhöhung des Mietpreises erkennbar war.

Worum geht es bei der Erstattung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall?

Nach § 249 Abs. 1 BGB hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde. Statt der Herstellung kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den hierfür erforderlichen Geldbetrag verlangen. Wer sein Fahrzeug infolge eines Unfalls nicht nutzen kann, hat danach Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH, 03.12.2024 - Az: VI ZR 117/24).

Der Geschädigte ist dabei aufgrund des aus dem Erforderlichkeitsgrundsatz abgeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebots gehalten, im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Von mehreren auf dem örtlichen Markt erhältlichen Tarifen kann er daher grundsätzlich nur den günstigsten als erforderlich ersetzt verlangen (vgl. BGH, 12.02.2019 - Az: VI ZR 141/18). Steht fest, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif ohne Weiteres zugänglich gewesen wäre, ist der gewählte teurere Tarif schon wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht erstattungsfähig.

Welche Fahrzeugklasse ist maßgeblich, wenn ein klassentieferes Ersatzfahrzeug angemietet wird?

In der Rechtsprechung war bislang streitig, ob bei Anmietung eines klassentieferen Ersatzfahrzeugs für die Berechnung der erforderlichen Mietwagenkosten auf die Fahrzeugklasse des beschädigten Fahrzeugs (mit anschließendem Abzug für Eigenersparnis) oder auf die Klasse des tatsächlich angemieteten Fahrzeugs abzustellen ist.
Nach einer Auffassung sollte zunächst der Normalpreis nach der höheren Fahrzeugklasse des beschädigten Fahrzeugs ermittelt und anschließend ein Abschlag für ersparte Eigenaufwendungen vorgenommen werden, wobei die tatsächlich angefallenen Mietkosten die Obergrenze bilden sollten (so etwa OLG Celle, 29.02.2012 - Az: 14 U 49/11; OLG Hamm, 20.07.2011 - Az: I-13 U 108/10). Nach anderer Auffassung war hinsichtlich der Fahrzeugklasse auf den tatsächlich angemieteten Ersatzwagen abzustellen (so OLG Köln, 30.07.2013 - Az: I-15 U 186/12; OLG Schleswig, 28.11.2019 - Az: 7 U 39/19).

Diese zweite Auffassung wurde nunmehr bestätigt: Der Geschädigte kann nur die Kosten ersetzt verlangen, die für die tatsächlich erfolgte Fahrzeuganmietung erforderlich waren. Es kommt nicht darauf an, welche Kosten bei Anmietung eines mit dem beschädigten Fahrzeug vergleichbaren Ersatzfahrzeugs erforderlich gewesen wären. Zwar ist der Geschädigte grundsätzlich berechtigt, einen gleichwertigen Ersatzwagen anzumieten, und es ist revisionsrechtlich unbedenklich, wenn der Tatrichter wegen der Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeugs keinen Abzug für Eigenersparnis vornimmt (vgl. BGH, 05.03.2013 - Az: VI ZR 245/11). Die zu ersetzenden Mietwagenkosten stehen jedoch in einem Abhängigkeitsverhältnis zu den tatsächlich getroffenen Maßnahmen der Schadensbehebung; entscheidend ist, auf welche Weise der Geschädigte den Ausfall des Unfallwagens tatsächlich überbrückt hat (vgl. BGH, 19.11.1974 - Az: VI ZR 197/73). Eine Berechnung nach der höheren Fahrzeugklasse des beschädigten Fahrzeugs entspräche im Ergebnis einer fiktiven Schadensberechnung, die bei Mietwagenkosten nicht zulässig ist. Mietet der Geschädigte ein im Vergleich zum Unfallfahrzeug günstigeres Fahrzeug an, kann er Ersatz der Mietwagenkosten nur nach diesem angemieteten Fahrzeug beanspruchen.

Vorliegend betraf dies die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs der Schwacke-Klasse 7 durch den Geschädigten, dessen beschädigtes Fahrzeug der höheren Klasse 9 zuzuordnen war; maßgeblich für die Berechnung der erforderlichen Mietwagenkosten war hier die tatsächlich angemietete Klasse 7.

Wie erfolgt die Schätzung des Normaltarifs nach ZPO?

Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters und revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar, etwa darauf, ob Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt wurden (vgl. BGH, 31.03.2026 - Az: VI ZR 100/25; BGH, 16.07.2024 - Az: VI ZR 243/23; BGH, 29.09.2020 - Az: VI ZR 271/19).

§ 287 ZPO schreibt die Art der Schätzungsgrundlage nicht vor. Die Schadenshöhe darf nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden, und wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen dürfen nicht außer Betracht bleiben. Der Tatrichter ist grundsätzlich nicht gehindert, seiner Schätzung Listen wie den Schwacke-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen. Dass verschiedene Markterhebungen im Einzelfall zu abweichenden Ergebnissen führen können, genügt allein nicht, um Zweifel an der Eignung der jeweiligen Erhebung zu begründen (vgl. BGH, 18.12.2012 - Az: VI ZR 316/11). Die Eignung der herangezogenen Listen bedarf der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich in erheblichem Umfang auf den zu entscheidenden Fall auswirken, etwa wenn deutlich abweichende Konkurrenzangebote für den maßgeblichen Zeitraum und Ort aufgezeigt werden.

Wann kann ein über dem Normaltarif liegender Mietwagentarif ausnahmsweise erstattungsfähig sein?

Über den geschätzten Normaltarif hinausgehende Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vgl. BGH, 12.04.2011 - Az: VI ZR 300/09; BGH, 09.03.2010 - Az: VI ZR 6/09; BGH, 14.10.2008 - Az: VI ZR 308/07).

Erhält der Geschädigte vom gegnerischen Haftpflichtversicherer vor der Anmietung eine Mietwagenpreisliste mit Hinweis darauf, dass überhöhte Tarife anderer Anbieter nicht vollständig reguliert werden können, kann dies einen deutlichen Hinweis darauf darstellen, dass ein später tatsächlich gewählter, davon erheblich abweichender Tarif überhöht ist; dies kann gegen die Erforderlichkeit der Mehrkosten sprechen (vgl. BGH, 14.10.2008 - Az: VI ZR 308/07; BGH, 09.05.2006 - Az: VI ZR 117/05).

Sind die Grundsätze zum Werkstatt- und Sachverständigenrisiko auf die Mietwagenanmietung übertragbar?

Die zum Werkstatt- und Sachverständigenrisiko entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze beruhen darauf, dass den Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadensregulierung Grenzen gesetzt sind, sobald er die Sache in die Hände von Fachleuten und damit in eine ihm nicht kontrollierbare Einflusssphäre übergibt (vgl. BGH, 16.01.2024 - Az: VI ZR 253/22). An den Nachweis wirtschaftlichen Verhaltens dürfen dabei keine zu geringen Anforderungen gestellt werden, sowohl bei der Beauftragung als auch bei der Überwachung des Werkstattauftrags. Entsprechendes gilt für die Beauftragung eines Sachverständigen; verlangt dieser bei Vertragsschluss erkennbar deutlich überhöhte Preise, kann dies ein Auswahlverschulden begründen (vgl. BGH, 12.03.2024 - Az: VI ZR 280/22).

Die Preise eines Mietwagenunternehmens sind für den Geschädigten in der Regel einfach zu ermitteln und zu vergleichen, ohne dass es eines Einblicks in deren Kalkulationsgrundlagen bedarf. Den Geschädigten trifft daher grundsätzlich eine Erkundigungspflicht, die je nach Lage des Einzelfalls auch die Einholung von Konkurrenzangeboten umfassen kann (vgl. BGH, 04.07.2006 - Az: VI ZR 237/05). Allein das Vertrauen darauf, der angebotene Tarif sei auf die eigenen Bedürfnisse zugeschnitten, rechtfertigt es nicht, zu Lasten des Schädigers ungerechtfertigt überhöhte Tarife zu akzeptieren (vgl. BGH, 30.01.2007 - Az: VI ZR 99/06).

Ein Mietwagenunternehmen muss den Mieter zwar grundsätzlich nicht über günstigere eigene oder fremde Tarife aufklären. Liegt der angebotene Tarif aber deutlich über dem Normaltarif des örtlich relevanten Marktes und besteht deshalb die Gefahr, dass der Haftpflichtversicherer ihn nicht vollständig übernimmt, muss der Mieter hierüber unmissverständlich aufgeklärt werden (vgl. BGH, 24.10.2007 - Az: XII ZR 155/05; BGH, 25.03.2009 - Az: XII ZR 117/07). Diesem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung wird im Rahmen der Mietwagenkosten dadurch Rechnung getragen, dass der Geschädigte die fehlende Zugänglichkeit eines günstigeren Tarifs geltend machen kann; eine Eil- oder Notsituation kann hierbei zu berücksichtigen sein.

Sind Kosten für Winterreifen bei der Anmietung gesondert zu erstatten?

Zusatzkosten für eine Winterbereifung können grundsätzlich erstattungsfähig sein (vgl. BGH, 05.03.2013 - Az: VI ZR 245/11). Die Grundsätze des Werkstattrisikos gelten jedoch für Rechnungspositionen, die sich auf tatsächlich nicht durchgeführte einzelne Maßnahmen beziehen, nur, wenn deren Unterbleiben für den Geschädigten nicht erkennbar war (vgl. BGH, 16.01.2024 - Az: VI ZR 253/22; entsprechend zum Sachverständigenrisiko BGH, 12.03.2024 - Az: VI ZR 280/22). Die nach § 2 Abs. 3a Satz 1 StVO erforderliche Bereifung eines Fahrzeugs ist für jeden Fahrerlaubnisinhaber leicht überprüfbar, sodass sich der Geschädigte insoweit nicht allein auf die Rechnungsstellung des Mietwagenunternehmens berufen kann, ohne die tatsächliche Bereifung selbst zu kontrollieren.


BGH, 18.06.2026 - Az: VI ZR 67/25

ECLI:DE:BGH:2026:190526UVIZR67.25.0


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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