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Grundlage für die Schätzung des merkantilen Minderwerts bei einem Unfallwagen

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 22 Minuten

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Grundlage für die Schätzung des merkantilen Minderwerts ist ein hypothetischer Verkauf des Fahrzeugs. Dabei ist von Netto-, nicht von Bruttoverkaufspreisen auszugehen.

Wurde davon abweichend der merkantile Minderwert ausgehend vom Bruttoverkaufspreis geschätzt, ist er in der Weise nach unten zu korrigieren, dass von ihm ein dem „Umsatzsteueranteil“ entsprechender Betrag abgezogen wird.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin ist Leasingnehmerin eines Fahrzeugs. Sie nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners auf restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch, bei dem dieses Fahrzeug nicht unerheblich beschädigt wurde. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit.

Leasinggeberin und Eigentümerin des beschädigten Fahrzeugs ist die V.-GmbH. Die Klägerin ist zur Geltendmachung der Ansprüche der Leasinggeberin im eigenen Namen ermächtigt. Sie beauftragte einen Sachverständigen mit der Schadensfeststellung. Dieser ermittelte einen merkantilen Minderwert in Höhe von 5.000 €. Die Beklagte erstattete insoweit lediglich einen Betrag in Höhe von 4.201,68 € mit der Begründung, dass ein Abzug in Höhe des Umsatzsteueranteils vorzunehmen sei. Mit der Klage hat die Klägerin die Differenz in Höhe von 798,32 € nebst Zinsen geltend gemacht.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter.

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