Indem die Waschstraße befahren wird und eben hierfür der geforderte Preis entrichtet wird, kommt zwischen den Parteien ein Werkvertrag des Inhalts zustande, dass der PKW gegen das entrichtete Entgelt in der Waschstraße zu reinigen ist (§ 631 BGB). Insofern schuldete der Betreiber nicht nur entsprechende Bemühungen, sondern einen Reinigungserfolg.
Den Betreiber als Werkunternehmer trifft aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Werkvertrag die Pflicht, sich bei der Abwicklung des Geschäfts so zu verhalten, dass Körper, Leben, Eigentum und sonstige Rechtsgüter ihrer Kunden nicht verletzt werden. Dabei erfordert es der Schutz der Rechtsgüter der Waschanlagenbenutzer, dass von dem Betreiber der Waschstraße nicht nur die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangt wird. Sind
Schädigungen zu besorgen, wenn die Kunden bei der Nutzung der Anlage – zwar selten, aber vorhersehbar – nicht die notwendigen Verhaltensregeln einhalten, muss der Betreiber in geeigneter Weise darauf hinwirken, dass kein Fehlverhalten vorkommt. Den Betreiber einer Waschstraße trifft deshalb die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren.