Wird ein Kraftfahrer, der die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten hat, in einen Unfall verwickelt, so kann er sich, wenn er auf Ersatz des Unfallschadens in Anspruch genommen wird, nicht auf die Unabwendbarkeit des Unfalls berufen, es sei denn, er weist nach, dass es auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre (BGH, 17.03.1992 - Az: VI ZR 62/91). Nur wer die Richtgeschwindigkeit einhält, verhält sich als Idealfahrer; wer hingegen schneller als 130 km/h fährt, vergrößert in haftungsrelevanter Weise die Gefahr, dass sich ein anderer Verkehrsteilnehmer auf diese Fahrweise nicht einstellt, insbesondere die Geschwindigkeit unterschätzt.
Zwar begründet die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit keinen Sorgfaltsverstoß, dennoch ist davon auszugehen, dass sich der ideale Fahrer im Sinne des § 17 Abs. 2 StVG an sachverständige Feststellungen hält, wonach Geschwindigkeiten über 130 km/h das Unfallrisiko erheblich erhöhen. Sofern die Einhaltung der Richtgeschwindigkeit nicht nachweisbar ist, haftet der betroffene Halter gemäß § 7 StVG, weil er die ideale Fahrweise seines Fahrers im Sinne des § 17 Abs. 2 nicht nachweisen kann (OLG Frankfurt, 09.04.2015 - Az: 22 U 238/13).
Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte kann die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs nicht in vollem Umfang hinter dem Sorgfaltspflichtverstoß des Beklagten zurücktreten, weshalb eine Mithaftung von 25 % zu Lasten des Klägerfahrzeugs angemessen erscheint.
Zwar begründet die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit keinen Sorgfaltsverstoß, dennoch ist davon auszugehen, dass sich der ideale Fahrer im Sinne des § 17 Abs. 2 StVG an sachverständige Feststellungen hält, wonach Geschwindigkeiten über 130 km/h das Unfallrisiko erheblich erhöhen. Sofern die Einhaltung der Richtgeschwindigkeit nicht nachweisbar ist, haftet der betroffene Halter gemäß § 7 StVG, weil er die ideale Fahrweise seines Fahrers im Sinne des § 17 Abs. 2 nicht nachweisen kann (OLG Frankfurt, 09.04.2015 - Az: 22 U 238/13).
Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte kann die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs nicht in vollem Umfang hinter dem Sorgfaltspflichtverstoß des Beklagten zurücktreten, weshalb eine Mithaftung von 25 % zu Lasten des Klägerfahrzeugs angemessen erscheint.
LG Wiesbaden, 27.09.2016 - Az: 8 O 94/14
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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