Fast jede zweite Betriebskostenabrechnung ist fehlerhaft: ➠ jetzt prüfen lassenEine privatrechtliche Datenverarbeitung liegt bereits dann nicht mehr vor, wenn ein Vermieter Daten an eine Firma zwecks Erstellung einer Nebenkostenabrechnung weitergibt. Die Firma wird dann als Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4 Nummer 8, Artikel 28 DSGVO tätig.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 26.04.2021 ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet; im Ergebnis ist die Berufung jedoch nicht begründet.
Bezüglich der tatbestandlichen Feststellungen kann auf das amtsgerichtliche Urteil verwiesen werden, Änderungen haben sich hierzu im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht ergeben.
Auch die rechtliche Wertung des Amtsgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dem Kläger steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch gemäß Artikel 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu, ursprünglich im Umfang wie im Tenor des amtsgerichtlichen Urteils festgestellt. Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat der Kläger den Antrag insoweit für erledigt erklärt, als es sich auf die Herkunft der Daten bezog. Insoweit war der Anspruch allerdings ursprünglich begründet gewesen, es war die entsprechende Feststellung zugunsten des Klägers zu treffen mit der Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.
Der Auskunftsanspruch nach § 15 DSGVO steht dem Kläger zu, das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung hier eröffnet ist. Es liegt gemäß Artikel 2 Abs. 1 DSGVO sowohl eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten des Klägers durch die Beklagte, ihren Ehemann und die Firma XXX vor als auch eine Verarbeitung von Daten, die in einem Datensystem gespeichert sind. Die Beklagte kann sich hier nicht darauf beziehen, dass sie lediglich einen Mietvertrag in ihren Aktenordnern abgeheftet habe, sie hier also lediglich privat handele. Dem steht bereits entgegen, dass die Beklagte nicht lediglich eine Wohnung privat vermietet, hierbei könnte noch davon ausgegangen werden, dass tatsächlich lediglich die Daten aus dem Mietvertrag, die nach den Angaben des jeweiligen Mieters erhoben worden sind, verarbeitet werden. Dies würde allerdings auch voraussetzen, dass insoweit weitere Verarbeitung der Daten, beispielsweise die Erstellung einer Nebenkostenabrechnung, auch lediglich im privaten Bereich durch den Vermieter vorgenommen wird. Dies ist hier unstreitig nicht der Fall. Die Klägerin hat somit also Daten an die Firma XXX weitergegeben zur Bearbeitung hinsichtlich der Nebenkostenabrechnung. Bei der Firma XXX findet hier eine EDV-gestützte Verarbeitung statt, dies zeigt sich aus den insoweit erstellten Nebenkostenabrechnungen. Somit liegt hier eine Datenverarbeitung vor, die Firma XXX wurde als Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4 Nummer 8, Artikel 28 DSGVO tätig. Verantwortliche im Sinne der Datenschutzgrundverordnung ist hierfür dann allerdings die Beklagte gemäß Artikel 4 Nummer 7 DSGVO. Diese entscheidet gegenüber der Firma XXX über die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung. Bereits hieraus lässt sich unzweifelhaft entnehmen, dass die Beklagte nicht lediglich Privatdaten verarbeitet, sondern diese entsprechend weitergibt. Eine Datenverarbeitung lag auch bereits darin vor, dass die Beklagte ihrem Ehemann die Kontaktdaten des Klägers zur Verfügung gestellt hat, damit dieser mit dem Kläger in Kontakt treten konnte. Demgegenüber ist für den Auskunftsanspruch nicht erheblich, ob die Beklagte selbst hier Datenverarbeitung betreibt. Gegenüber dem Kläger ist sie jedenfalls in der entsprechenden Verantwortung, sodass der Auskunftsanspruch ihr gegenüber auch berechtigt war.
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