Der Anspruch auf Auskunft ergibt sich dem Grundsatz nach aus § 1379 Abs.1 BGB. Wenn ein Antrag auf Scheidung der Ehe vorliegt, können die Ehegatten vom jeweils anderen zum einen Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen, zum anderen Auskunft über das Vermögen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist. Es ist damit nicht nur der vorhandene Vermögensbestand mitzuteilen, sondern die Auskunftspflicht erstreckt sich auf alle Umstände, die für die Berechnung der Vermögensmassen relevant sind.
Die Pflicht zur Auskunft entfällt nur, wenn sich diese unter keinen denkbaren Umständen auf die Höhe des Ausgleichsanspruchs auswirken kann (vgl. BGH, 04.12.2013 - Az: XII ZB 534/12). Dies gilt etwa bei Vermögenspositionen, die vom Zugewinnausgleich - etwa aufgrund einer wirksamen ehevertraglichen Regelung - ausgeklammert wurden, jedenfalls, wenn sie sich eindeutig vom nicht ausgeschlossenen Vermögen abgrenzen lassen (OLG Celle, 27.02.2024 - Az: 10 UF 40/23). Es fehlt in diesen Fällen an der Berechnungsrelevanz.
OLG München, 30.01.2025 - Az: 16 UF 577/24 e
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