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Zugewinnausgleich

Familienrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

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Der Zugewinnausgleich findet statt, wenn eine Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gewählt wurde und dieser endet (z.B. durch Scheidung). Der gesetzliche Güterstand tritt mit der Eheschließung automatisch ein; er kann durch Ehevertrag zugunsten des Güterstandes der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft ausgeschlossen, aufgehoben oder modifiziert werden. Ein Ehevertrag muss notariell beurkundet werden.

Entgegen einer weit verbreiteten Meinung behält beim Güterstand der Zugewinngemeinschft jeder Ehegatte nicht nur seine in die Ehe eingebrachten Gegenstände für sich (z.B. Grundstücke, Auto, Forderungen) sondern er erwirbt auch die von ihm während der Ehe von ihm angeschafften Gegenstände allein. Gemeinsames Eigentum beider Ehegatten ensteht also nur dann, wenn ein gemeinschaftlicher Erwerb vorliegt oder wenn ein Ehegatte dem anderen das Miteigentum an einem ihm gehörenden Gegenstand überträgt.

An diesem Rechtszustand ändert sich auch dann nichts, wenn eine Ehe geschieden wird.

Beim Zugewinnausgleich handelt sich daher ausschließlich um einen Vermögensausgleich, bei dem das während der Ehe hinzu erworbene Vermögen der beiden Ehegatten hälftig geteilt wird. Der Zugewinnausgleich findet bei jeder Form der Beendigung der Zugewinngemeinschaft statt - also auch bei Tod eines Partners oder wenn die Zugewinngemeinschaft durch einen anderen Güterstand ersetzt wird.

Praktisch am wichtigsten ist der Zugewinnausgleich im Zusammenhang mit einer Ehescheidung. Daher beziehen sich die folgenden Ausführungen auf diesen Fall.

Zu Feststellung des beiderseitigen Zugewinns wird das Anfangsvermögen und das Endvermögen verglichen, also bei jedem Ehegatten der Wert des Vermögens bei Eheschließung vom Wert des Vermögens bei Ende der Zugewinngemeinschaft abgezogen. Erbschaften und Schenkungen Dritter werden zum Anfangsvermögen hinzugerechnet, d.h. sie bleiben i.a. unberücksichtigt (§ 1374 Abs. 2 BGB); Schmerzensgeld oder ein Lottogewinn werden indes berücksichtigt. Zuwendungen zu Verbrauchszwecken werden nicht zum Anfangsvermögen hinzugerechnet.

Vereinfacht ausgedrückt errechnet sich der Zugewinn wie folgt: "Zugewinn = Endvermögen - Anfangsvermögen".

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Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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