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Gütergemeinschaft

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Die früher als Güterstand sehr beliebte Gütergemeinschaft ist in jüngerer zeit völlig in den Hintergrund getreten. Dies liegt daran, dass die Regeln sowohl für die Führung als auch die Beendigung sehr kompliziert sind.

Insbesondere sind mehrere Vermögensmassen das unterscheiden: das beiden Ehegatten als Gesamthandsgemeinschaft zustehende Gesamtgut sowie davon getrennt u.U. Sonder- und/oder Vorbehaltsgut jedes Ehegatten.

Anders als der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, kann die Gütergemeinschaft nur durch einen Ehevertrag eingerichtet werden (§§ 1415 ff. BGB). Der Ehevertrag ist notariell zu vereinbaren. Hierdurch wird das Vermögen, welches vor Eheschließung bestand sowie alles  während der Ehe erwirtschaftete zum gemeinsamen Besitz (Gesamtgut).  Nachteilig ist dies somit für den Ehegatten, der mehr in das Gesamtvermögen einbringt.

Abweichend hiervon kann jeder Ehegatte Sondergut und Vorbehaltsgut besitzen.

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Stand: 21.01.2019 (aktualisiert am: 21.05.2025)
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