Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informierenEin Antragsgegner gibt keine Veranlassung zur Klagerhebung gemäß § 93 ZPO, wenn er seine außergerichtliche Zustimmung zur Aufhebung der
Zugewinnausgleichsgemeinschaft gemäß
§ 1386 BGB davon abhängig macht, dass der Antragsteller die dafür anfallenden (außergerichtlichen) Kosten allein trägt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß § 93 ZPO trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens, wenn der Antragsgegner den Anspruch sofort anerkennt und durch sein Verhalten zur Erhebung des Antrags keine Veranlassung gegeben hat. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Die Antragsgegnerin hat dem Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft mit der Antragserwiderung und damit sofort im Sinne des § 93 ZPO anerkannt.
Die Antragsgegnerin hat auch keine Veranlassung zur Klageerhebung im Sinne des § 93 ZPO gegeben. Eine Klageerhebung veranlasst, wer sich vor Verfahrensbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden und materielle Rechtslage so verhält, dass der Gegner annehmen musste, er werde ohne den gerichtlichen Antrag nicht zu seinem Recht kommen. Dem ist nicht so. Vielmehr hat die Antragsgegnerin ausdrücklich der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft zugestimmt. Sie hat auch keine Veranlassung zur Klagerhebung gegeben, indem sie ihre Zustimmung davon abhängig gemacht hat, dass der Antragsteller die dafür anfallenden (außergerichtlichen) Kosten trägt. Der Antragsteller konnte nicht verlangen, dass die Antragsgegnerin sich hälftig an den Kosten beteiligt.
Bisher ist die Frage ungeklärt, ob der Antragsteller die Kosten für eine außergerichtliche vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft allein zu tragen hat oder ob sich die Beteiligten die Kosten zu teilen haben.
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