Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 389.976 Anfragen

Totalbetreuung: Gibt es die Betreuung für „alle Angelegenheiten“ noch?

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung stellt einen erheblichen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht eines volljährigen Menschen dar. Wenn eine Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen kann, bestellt das Betreuungsgericht auf Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer (§ 1896 Abs. 1 S. 1 BGB). Die wohl intensivste Form dieses Eingriffs war lange Zeit die sogenannte Totalbetreuung, bei der einem Betreuer pauschal die Vertretung in „allen Angelegenheiten“ übertragen wurde. Doch mit der umfassenden Reform des Betreuungsrechts, die am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, hat sich die Rechtslage hierzu fundamental geändert. Die pauschale Anordnung einer Betreuung für alle Angelegenheiten ist seither nicht mehr zulässig. Dies wirft die Frage auf, unter welchen Umständen heute noch eine Betreuung angeordnet werden kann, die sich auf den gesamten Lebensbereich einer Person erstreckt, und welche strengen Voraussetzungen dafür gelten.

Betreuungsrechtsreform: Das Ende der pauschalen Anordnung

Vor der Gesetzesreform war es gängige Praxis, dass Gerichte in Fällen, in denen eine Person offensichtlich in keinem Lebensbereich mehr eigenständig handeln konnte, eine Betreuung für „alle Angelegenheiten“ einrichteten. Diese Vorgehensweise stand jedoch schon länger in der Kritik, da sie dem Erforderlichkeitsgrundsatz nicht immer in vollem Umfang gerecht wurde. Dieser in § 1896 Abs. 2 S. 1 BGB verankerte Grundsatz besagt, dass ein Betreuer nur für diejenigen Aufgabenbereiche bestellt werden darf, in denen die Betreuung tatsächlich erforderlich ist. Die pauschale Formulierung ließ offen, ob wirklich in jedem denkbaren Lebensbereich ein konkreter Handlungsbedarf bestand.

Der Gesetzgeber hat hierauf reagiert. Mit der Reform wurde klargestellt, dass eine allgemein gefasste Betreuung „in allen Angelegenheiten“ nicht mehr angeordnet werden darf. Der Bundesgerichtshof hatte diese Entwicklung bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2022 vorweggenommen und darauf hingewiesen, dass die Anordnung einer Betreuung für „alle Angelegenheiten“ nach der am 1. Januar 2023 in Kraft tretenden Fassung des Gesetzes unzulässig sein wird (vgl. BGH, 14.12.2022 - Az: XII ZB 237/22). Für bereits bestehende Betreuungen dieser Art wurde eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2024 eingeräumt, innerhalb derer die Gerichte den Aufgabenkreis präzisieren und in einzelne Bereiche aufgliedern mussten. Anstelle einer pauschalen Klausel muss der Beschluss des Betreuungsgerichts nunmehr exakt die Aufgabenbereiche benennen, für die der Betreuer bestellt wird. Eine umfassende Betreuung ist zwar weiterhin möglich, jedoch nur durch die explizite Nennung aller für den Betroffenen relevanten und betreuungsbedürftigen Aufgabenkreise.

Wann kommt eine umfassende Betreuung in Betracht?

Auch wenn die Begrifflichkeit sich geändert hat, bleibt die Notwendigkeit bestehen, für Menschen, die keinerlei Angelegenheiten mehr selbst regeln können, eine umfassende rechtliche Vertretung sicherzustellen. Die Anordnung einer solchen Betreuung, die faktisch einer früheren Totalbetreuung gleichkommt, unterliegt jedoch strengsten Voraussetzungen, die sich allesamt aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit ableiten.

Die erste und wichtigste Voraussetzung ist, dass der Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung tatsächlich keine seiner Angelegenheiten mehr selbst besorgen kann. Es muss ein Zustand vorliegen, in dem die Person die Gestaltung ihres Alltags in keinem Teilbereich mehr beherrschen kann. Kann der Betroffene hingegen auch nur einen einzigen Lebensbereich noch eigenständig und sinnvoll bewältigen, ist eine Erweiterung des Aufgabenkreises auf alle Angelegenheiten unzulässig (vgl. bereits BayObLG, 12.03.1997 - Az: 3 Z BR 47/97).

Darüber hinaus reicht die bloße Unfähigkeit des Betroffenen (die Betreuungsbedürftigkeit) allein nicht aus. Es muss zusätzlich ein objektiver und konkreter Handlungsbedarf für den Betreuer in sämtlichen dieser Bereiche bestehen. Das Gericht muss also für jeden einzelnen beantragten Aufgabenbereich prüfen, ob aktuell oder in absehbarer Zukunft Angelegenheiten zu regeln sind, die der Betroffene nicht selbst bewältigen kann. Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf jederzeit auftreten kann (vgl. BGH, 23.01.2019 - Az: XII ZB 397/18). Die Notwendigkeit einer umfassenden Betreuung muss das Gericht in seiner Entscheidung anhand von konkret festgestellten Tatsachen detailliert darlegen und begründen (vgl. BGH, 10.06.2020 - Az: XII ZB 25/20).

Ein weiterer zentraler Aspekt ist der Nachrang der Betreuung. Eine Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch andere Hilfen, insbesondere durch einen Bevollmächtigten, ebenso gut besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 S. 2 BGB). Solche „anderen Hilfen“ können beispielsweise durch das Personal eines Pflegeheims erbracht werden, sofern es sich nicht um rechtsgeschäftliche Vertretung handelt. Erfährt der Betroffene etwa die notwendige Führung im Alltag durch das Heimpersonal, kann dies eine Betreuung in diesem Bereich entbehrlich machen. Eine wirksam erteilte Vorsorgevollmacht schließt die Einrichtung einer Betreuung grundsätzlich aus. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn der Bevollmächtigte als ungeeignet erscheint, die Angelegenheiten des Vollmachtgebers zu besorgen, oder wenn durch die Ausübung der Vollmacht eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen besteht (vgl. BGH, 07.08.2013 - Az: XII ZB 671/12). In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurde der Sohn als Bevollmächtigter als ungeeignet angesehen, da er von der Vollmacht treuwidrig keinen Gebrauch machte, keine Zahlungen an das Pflegeheim leistete und die Post seiner Mutter ungeöffnet ließ (vgl. BGH, 13.05.2020 - Az: XII ZB 61/20).

Schutz des Betroffenen im Verfahren: Die Rolle des Verfahrenspflegers

Wegen der besonderen Eingriffsintensität einer umfassenden Betreuung hat der Gesetzgeber besondere verfahrensrechtliche Schutzmechanismen etabliert. Von zentraler Bedeutung ist hierbei die Bestellung eines Verfahrenspflegers. Dessen Aufgabe ist es, die Interessen des Betroffenen im Gerichtsverfahren wahrzunehmen und ihm zur Seite zu stehen.

Nach § 276 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FamFG ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers in der Regel erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers für alle Angelegenheiten oder die Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf ist. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs legt diese Vorschrift weit aus. Die Bestellung ist demnach regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer umfassenden Betreuung auch nur als möglich erscheinen lässt (vgl. BGH, 11.09.2019 - Az: XII ZB 537/18). Dies ist bereits dann der Fall, wenn die Betreuung auf einen Aufgabenkreis erstreckt wird, der in seiner Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des Betroffenen umfasst und ihm keinen nennenswerten eigenen Handlungsspielraum mehr belässt (vgl. BGH, 25.04.2018 - Az: XII ZB 528/17).

Zum Weiterlesen dieses Beitrags bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich
Stand: 29.09.2025
Feedback zu diesem Tipp

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von der Wirtschaftswoche

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.238 Bewertungen) - Bereits 389.976 Beratungsanfragen

klar, effizient und fair im Preis

Verifizierter Mandant

Sehr professionell und ausgiebig beraten. Sehr empfehlenswert

Eveline Da Cuna Da Silva , Duisburg