Es muss wahlweise vorliegen:
Häufig sind: Unfähigkeit, sich um Vermögens-, Renten-, Miet-, Behördenangelegenheiten zu kümmern, unzureichende Nahrungsversorgung, mangelnde ärztliche Betreuung, Verwahrlosung in hygienischer Hinsicht. Zwischen der Erkrankung und den vorgenannten Defiziten muss ein Zusammenhang bestehen.
Der zu Betreuende braucht nicht geschäftsunfähig zu sein, obgleich dies in der Praxis häufig der Fall sein wird.
- Eine psychische Krankheit oder seelische Behinderung wie etwa Schizophrenie, Depression, seelische Erkrankungen infolge von hirnorganischen Veränderungen wie z.B. Schlaganfällen, Hirnhautentzündung oder unfallbedingten Hirnverletzungen, in der Praxis sehr häufig senile Demenz, Alzheimer, Psychische Folgeleiden infolge von Suchterkrankungen (z.B. Korsakow - Syndrom bei Alkoholismus).
- Eine geistige Behinderung ; das sind angeborene oder, z.B. durch Hirnschäden bei Unfällen, erworbene Intelligenzdefizite. eine körperliche Behinderung in seltenen Fällen. In Betracht käme etwa Bewegungsunfähigkeit als Folge einer Querschnittslähmung.
Häufig sind: Unfähigkeit, sich um Vermögens-, Renten-, Miet-, Behördenangelegenheiten zu kümmern, unzureichende Nahrungsversorgung, mangelnde ärztliche Betreuung, Verwahrlosung in hygienischer Hinsicht. Zwischen der Erkrankung und den vorgenannten Defiziten muss ein Zusammenhang bestehen.
Der zu Betreuende braucht nicht geschäftsunfähig zu sein, obgleich dies in der Praxis häufig der Fall sein wird.
Veröffentlicht: 06.07.2015 - aktualisiert: 20.04.2026
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Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Eine Betreuung kann bei psychischen Krankheiten (z. B. Schizophrenie, Depression), hirnorganischen Veränderungen (z. B. Demenz, Alzheimer, Schlaganfallfolgen), geistigen Behinderungen oder in seltenen Fällen bei körperlichen Behinderungen erforderlich sein.
Ja, es muss zwingend ein Zusammenhang zwischen der vorliegenden Erkrankung oder Behinderung und der Unfähigkeit bestehen, die eigenen Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu erledigen.
Nein, der zu Betreuende muss nicht zwingend geschäftsunfähig sein. Zwar liegt Geschäftsunfähigkeit in der Praxis häufig vor, sie ist jedoch keine formale Voraussetzung für die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung.
Häufig betroffene Bereiche sind die Verwaltung von Vermögen und Renten, Miet- und Behördenangelegenheiten, eine unzureichende Nahrungsversorgung, mangelnde medizinische Betreuung oder eine drohende Verwahrlosung.
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