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Betreuungsbedürftigkeit

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Es muss wahlweise vorliegen:
  • Eine psychische Krankheit oder seelische Behinderung wie etwa Schizophrenie, Depression, seelische Erkrankungen infolge von hirnorganischen Veränderungen wie z.B. Schlaganfällen, Hirnhautentzündung oder unfallbedingten Hirnverletzungen, in der Praxis sehr häufig senile Demenz, Alzheimer, Psychische Folgeleiden infolge von Suchterkrankungen (z.B. Korsakow - Syndrom bei Alkoholismus).
  • Eine geistige Behinderung ; das sind angeborene oder, z.B. durch Hirnschäden bei Unfällen, erworbene Intelligenzdefizite. eine körperliche Behinderung in seltenen Fällen. In Betracht käme etwa Bewegungsunfähigkeit als Folge einer Querschnittslähmung.
Infolge der Erkrankung oder Behinderung ist der zu Betreuende nicht im Stande, seine Angelegenheiten - ganz oder teilweise - selbst zu erledigen. Es kann sich dabei um Angelegenheiten aller Art handeln.

Häufig sind: Unfähigkeit, sich um Vermögens-, Renten-, Miet-, Behördenangelegenheiten zu kümmern, unzureichende Nahrungsversorgung, mangelnde ärztliche Betreuung, Verwahrlosung in hygienischer Hinsicht. Zwischen der Erkrankung und den vorgenannten Defiziten muss ein Zusammenhang bestehen.

Der zu Betreuende braucht nicht geschäftsunfähig zu sein, obgleich dies in der Praxis häufig der Fall sein wird.
Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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