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Registrierung als Berufsbetreuer kann bei erheblicher Überschuldung sofort widerrufen werden

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Der Widerruf der Betreuerregistrierung stützt sich auf § 27 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BtOG in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Nr. 4 BtOG. Danach ist die Registrierung zu widerrufen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die persönliche Zuverlässigkeit nicht mehr besteht. Nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 BtOG fehlt die Zuverlässigkeit regelmäßig, wenn die Vermögensverhältnisse ungeordnet sind. Diese Regelvermutung greift insbesondere dann, wenn über das Vermögen des Betreuers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgt ist.

Der Begriff der Zuverlässigkeit ist berufsbezogen auszulegen. Er dient dem Schutz der Betreuten, die darauf vertrauen können müssen, dass ihre Betreuung durch wirtschaftlich geordnete, pflichtbewusste und sachkundige Personen erfolgt. Es dürfen keine Umstände bestehen, die Zweifel an einer ordnungsgemäßen Vermögensführung zulassen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, 25.02.2008 - Az: 3 B 85.07; BVerwG, 15.04.2015 - Az: 8 C 6.14).

Die Annahme mangelnder Zuverlässigkeit ist gerechtfertigt, wenn der Betreuer aufgrund erheblicher Verbindlichkeiten nicht in der Lage ist, seine Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Dabei ist es unerheblich, ob die Schulden aus privater oder beruflicher Tätigkeit stammen. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/24445, S. 377) besteht die Gefahr, dass überschuldete Betreuer aus finanzieller Notlage heraus unzulässige Eingriffe in das Vermögen der Betreuten vornehmen. Der Entstehungsgrund der Schulden spielt dabei keine Rolle, da das Risiko eines Fehlverhaltens stets mit der wirtschaftlichen Lage verknüpft ist.

Die Inanspruchnahme einer Schuldnerberatung allein genügt nicht, um die Zuverlässigkeit wiederherzustellen. Erforderlich wäre ein konkretes, realistisch umsetzbares Sanierungskonzept mit nachweisbaren Vereinbarungen zur Tilgung der Schulden (vgl. BVerwG, 15.04.2015 - Az: 8 C 6.14; VGH Bayern, 08.07.2013 - Az: 22 C 13.1163). Liegt ein solches Konzept nicht vor, kann die Prognose, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wiederhergestellt wird, nicht getroffen werden.

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VG München, 27.10.2025 - Az: M 16 S 25.5804


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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