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Bundesgerichtshof stärkt Elternrolle bei Betreuerauswahl: Wunsch des Betroffenen ist vorrangig zu beachten

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Auswahl eines Verhinderungsbetreuers richtet sich nach denselben Maßstäben wie die Bestellung eines Hauptbetreuers. Maßgeblich sind die Kriterien des § 1816 Abs. 2 und 5 BGB, die auch bei der Anwendung des § 1817 Abs. 4 BGB zur Geltung kommen. Danach ist grundsätzlich dem Wunsch des Betroffenen zu entsprechen, eine bestimmte Person zum Betreuer zu bestellen. Dieser Wunsch bedarf keiner Geschäftsfähigkeit oder dauerhaften Willensbildung; ausreichend ist, dass der Betroffene seinen Willen, von einer bestimmten Person betreut zu werden, zum Ausdruck bringt.

Die familiären und persönlichen Bindungen des Betroffenen sind bei der Auswahlentscheidung besonders zu berücksichtigen (§ 1816 Abs. 3 BGB). Angehörige, insbesondere Eltern, sind vorrangig zu bestellen, wenn sie persönliche Beziehungen zum Betroffenen unterhalten und dieser sie ausdrücklich als Betreuer benannt hat. Eine Abweichung hiervon ist nur zulässig, wenn gewichtige Gründe des Wohls des Betreuten einer solchen Bestellung entgegenstehen. Diese Wertung gilt gleichermaßen für die Auswahl eines Verhinderungsbetreuers. Der Vorrang familiärer Bindungen schützt den verfassungsrechtlichen Stellenwert von Ehe und Familie und stärkt das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen (vgl. BVerfG, 28.02.2022 - Az: 1 BvR 1619/21; BGH, 01.03.2023 - Az: XII ZB 285/22).

Die Eignung eines potenziellen Betreuers bestimmt sich nach § 1816 Abs. 1 BGB. Nicht geeignet ist, wer nicht willens oder in der Lage ist, die Wünsche und den mutmaßlichen Willen des Betreuten zu ermitteln und umzusetzen oder wer in erheblichem Interessenkonflikt steht. Eine Bestellung darf unterbleiben, wenn aufgrund konkreter Tatsachen Missbrauch oder unzureichende Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen zu befürchten ist (vgl. BGH, 05.03.2025 - Az: XII ZB 260/24).

Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) zu. Bestehen Zweifel an der Eignung einer vom Betroffenen vorgeschlagenen Person, hat das Gericht diese Person persönlich anzuhören, insbesondere wenn auf Mitteilungen Dritter gestützte Bedenken erhoben werden. Wird ein naher Angehöriger ohne vorherige Anhörung und ohne hinreichende Tatsachenermittlung übergangen, liegt ein Verfahrensfehler vor. Die Aufklärungspflicht verlangt, dass der Betroffene und der vorgeschlagene Angehörige zu allen entscheidungserheblichen Umständen angehört werden, bevor das Gericht eine berufliche Betreuung anordnet (vgl. BGH, 06.11.2024 - Az: XII ZB 176/24; BGH, 01.03.2023 - Az: XII ZB 285/22).


BGH, 24.09.2025 - Az: XII ZB 513/24

ECLI:DE:BGH:2025:240925BXIIZB513.24.0

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Natalie Reil, Landshut