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Bestellung eines Betreuers gegen den freien Willen des Betroffenen?

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Es sind detaillierte Feststellungen zu treffen, ob ein Betroffener zur Bildung eines freien Willens in der Lage ist, wenn sich dessen Ablehnung der Einrichtung einer Betreuung aus einer Vielzahl eingereichter Schreiben ergibt.

Ein die Betreuungsbedürftigkeit attestierendes und vor sechs Jahren erstelltes Gutachten kann hierbei nicht herangezogen werden.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Betroffene steht seit dem Jahr 1993 unter Betreuung. Mit Beschluss vom 31.01.2006 hat das Amtsgericht zuletzt die Fortdauer der Betreuung mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, VermögensangelegenheitenVertretung der Betroffenen gegenüber Ämtern und Behörden, Kranken- und Pflegekassen und der Heimverwaltung sowie Wohnungsangelegenheiten angeordnet, wobei die Überprüfung bis spätestens 31.01.2013 erfolgen soll.

Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens hat das Amtsgericht ein Attest des behandelnden Arztes Dr. X. eingeholt.

Die gegen den Beschluss des Amtsgericht eingelegte Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht nach Einholung einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme von Dr. X. mit der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die zulässige weitere Beschwerde der Betroffenen ist begründet, weil die angefochtene Entscheidung des Landgerichts über die Aufrechterhaltung der Betreuung auf einer Verletzung des Rechts beruht.

Das Landgericht hat unter Zugrundelegung der ergänzenden Stellungnahme von Dr. X. ausgeführt, die Betroffene leide an einer psychischen Erkrankung, aufgrund derer sie außerstande sei, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen.

Diese Feststellungen sind frei von Verfahrensfehlern. Das Landgericht hat sich in dem angefochtenen Beschluss jedoch nicht mit der Vorschrift des § 1896 Abs. 1 a BGB auseinandergesetzt, wonach gegen den freien Willen eines Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden darf.

Feststellungen dazu hat das Landgericht nicht getroffen.

Für derartige Feststellungen fehlt es auch an einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Weder das von Dr. X. erstellte Attest vom 25.11.2005 noch sein Gutachten vom 24.07.2006 geben Aufschluss darüber, ob die Betroffene zur Bildung eines freien Willens in der Lage ist.

Lediglich das im Rahmen der im Jahr 2001 erfolgten Überprüfung der weiteren Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen erstellte Gutachten der Sachverständigen Dr. Y. vom 11.12.2000 enthält die Feststellung, dass die Betroffene nicht in der Lage ist, anhand nachvollziehbarer realistischer Erwägungen Entscheidungen zu treffen und ihren Willen frei zu bestimmen. Auf dieses zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts nahezu 6 Jahre alte Gutachten konnte schon wegen des Zeitablaufes nicht zurückgegriffen werden.

Zudem erfolgte weder in dem angefochtenen Beschluss des Landgerichts noch in den Ausführungen des Sachverständigen Dr. X. eine Bezugnahme auf die in diesem Vorgutachten enthaltenen Feststellungen.

Da die Betroffene - wie sich aus einer Vielzahl von ihr eingereichter Schreiben eindeutig ergibt - mit der Einrichtung der Betreuung nicht einverstanden ist, durften Feststellungen hierzu auch nicht unterbleiben.


OLG Schleswig, 31.01.2007 - Az: 2 W 229/06

ECLI:DE:OLGSH:2007:0131.2W229.06.0A

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