Der Aufgabenbereich Wohnungsangelegenheiten umfasst alle Aufgaben, die mit der Wohnsituation der betreuten Person zusammenhängen und stellt einen Teilbereich der
Vermögenssorge dar.
Neben dem Wohnungserhalt gehört dann auch die Wohnungsauflösung, ein Umzug oder die Abwehr einer etwaigen
Räumungsklage zu den Aufgaben des
Betreuers.
Der Betreuer hat die Rechte des Betreuten aus einem etwaigen
Mietvertrag zu wahren und gegebenenfalls Vermieteransprüche zu befriedigen.
Dies bedeutet, dass der Betreuer die Zahlung von beispielsweise Miete,
Nebenkosten, Rundfunkbeitrag sicherstellen muss, Mietverträge abschließen und kündigen darf, Mietschulden regulieren oder
Wohngeld beantragen muss.
Da hier also auch stets finanzielle Aspekte zu berücksichtigen sind, wird der Betreuer in aller Regel zugleich auch für den Aufgabenbereich Vermögenssorge bestellt.
Genügt der Aufgabenbereich Aufenthaltsbestimmung?
Ob auch der Aufgabenbereich
Aufenthaltsbestimmung Wohnungsangelegenheiten umfasst, ist fraglich. Der Aufgabenbereich Wohnungsangelegenheiten sollte daher immer gesondert ausgewiesen werden, sofern entsprechende Entscheidungen nicht mehr vom Betroffenen selbst getroffen werden können.
Welche Maßnahmen sind genehmigungspflichtig?
In jedem Fall genehmigungspflichtig ist die Weitervermietung,
Kündigung, Verkauf oder Auflösung der Wohnung aber auch die Anmietung einer Wohnung, wenn die Laufzeit des Mietvertrags länger als 4 Jahre beträgt (
§ 1833 BGB).
Der Genehmigungsvorbehalt dürfte auch für mietvertragsähnliche Rechtsverhältnisse gelten, etwa Altenteilsrechte oder dingliche Wohnrechte, da hier das Schutzbedürfnis für den
Betreuten nicht geringer ist. Der Genehmigungsvorbehalt gilt jedoch nicht für
Heimverträge.
Das
Betreuungsgericht kann die entsprechende Genehmigung nur dann erteilen, wenn die Wohnungsaufgabe unter Berücksichtigung der Wünsche des Betreuten dessen Wohl entspricht. Zu berücksichtigen sind die persönlichen Konsequenzen und nicht nur die finanziellen Aspekte.
Vor der Erteilung der gerichtlichen Genehmigung hat das Betreuungsgericht den Betreuten persönlich anzuhören (
§ 299 FamFG).
Ist ein normaler Mietvertrag genehmigungspflichtig?
Wird ein unbefristeter Mietvertrag abgeschlossen oder beträgt die Laufzeit weniger als vier Jahre, so ist hierfür keine Genehmigung des Betreuungsgerichts notwendig.
Solange der Betreute
geschäftsfähig ist, sollte dieser übrignes seinen Mietvertrag auch selber unterschreiben.
Was ist bei einer Kündigung durch den Vermieter zu beachten?
Im Falle einer Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter ist es Aufgabe des Betreuers, sich zunächst mit dem Betreuungsgericht in Verbindung zu setzen. Dieses kann sodann Weisung geben, ggf. gegen eine etwaige Räumungsklage u.ä. vorzugehen.
Auch der drohende Verlust der Wohnung ist dem Betreuungsgericht mitzuteilen.
Bei einer Kündigung sollte beachtet werden, dass die Zustellung an einen geschäftsunfähigen Betreuten - ebenso wie bei einer Abmahnung - nicht rechtswirksam ist (BGH, 17.04.2007 – Az:
VIII ZB 93/06).
Umzug in Heim oder Wohngruppe
Kommt es zu einem
Umzug in ein Heim oder eine Wohngruppe, so hat der Betreuer darauf zu achten, dass persönliche Dinge mitgenommen werden können. Da jedoch die Aufgabe der Wohnung auch bedeutet, dass eine Rückkehr nicht mehr möglich ist, ist zunächst zu versuchen, die Wohnung so lange wie möglich zu halten, um bei einer eventuellen Stabilisierung des Gesundheitszustandes die Rückkehr in die eigene Wohnung zu ermöglichen. Ist endgültig klar, dass eine Rückkehr nicht mehr erfolgen wird, kann die Auflösung der Wohnung betrieben werden.
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