Die gerichtliche Aufsicht über
Betreuer umfasst die Pflicht, deren Amtsführung regelmäßig zu kontrollieren und bei Pflichtverletzungen durch geeignete Maßnahmen einzuschreiten (§ 1837 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB). Wird ein Konto des
Betreuten überzogen, liegt hierin eine Kreditaufnahme im Sinne des § 1822 Nr. 8 BGB, für die eine gerichtliche Genehmigung erforderlich ist. Diese Genehmigungspflicht gilt auch bei einem Überziehungskredit im Rahmen eines Girokontos (vgl. KG, 13.10.2009 - Az:
1 W 161/08).
Kommt ein Betreuer dieser Pflicht wiederholt nicht nach, ist das Betreuungsgericht befugt, ein
Zwangsgeld nach
§ 35 FamFG festzusetzen, um die Einhaltung seiner Weisungen durchzusetzen. Voraussetzung hierfür ist eine vorherige Androhung des Zwangsmittels nach § 35 Abs. 2 FamFG. Im vorliegenden Fall war eine solche Androhung erfolgt, nachdem der Betreuerin zuvor mehrfach schriftlich untersagt worden war, das Girokonto der Betreuten zu überziehen.
Da im zu entscheidenden Fall trotz wiederholter Hinweise erneut Überziehungen auftraten, lagen die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes vor. Der Verstoß bestand darin, dass das Girokonto durch verspätete Umbuchungen und Heimkostenabbuchungen kurzfristig überzogen wurde, wodurch Überziehungszinsen anfielen. Diese Pflichtverletzung begründete grundsätzlich die Berechtigung zur Festsetzung eines Zwangsgeldes, auch wenn die wirtschaftlichen Auswirkungen gering waren.
Bei der Höhe des Zwangsgeldes ist jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Nach § 35 FamFG darf das Zwangsgeld zwischen 5 und 25.000 € betragen. Maßgeblich sind dabei Schwere und Häufigkeit der Pflichtverletzung sowie die Auswirkungen auf das Vermögen des Betreuten. Angesichts des nur geringen Zinsschadens und der Tatsache, dass dieser jeweils ausgeglichen wurde, erschien eine Herabsetzung des ursprünglich festgesetzten Zwangsgeldes von 500 € auf 100 € als angemessen, um eine künftige Verhaltensänderung zu bewirken.