1. Die Ermittlung des Vermögens des Betroffenen erfolgt gemäß §§
292 Abs. 1,
168 FamFG von Amts wegen, wobei für die Beteiligten (
Betreuer) eine Mitwirkungspflicht besteht. Ist die Betreuung zum Zeitpunkt des beabsichtigten Regresses aufhoben worden, treffen die Mitwirkungspflichten den ehemals betreuten Betroffenen (
§ 27 FamFG). Wirkt dieser nicht ordnungsgemäß an der Feststellung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit, kann es unter Umständen geboten sein, von seiner Leistungsfähigkeit auszugehen.
2. Rudimentäre und widersprüchliche Angaben des Betroffen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen genügen nicht der Mitwirkungspflicht aus § 27 FamFG.
3. Eine mutwillige Vermögensminderung (z.B. Verluste im Spielkasino) kann der Staatskasse nach Treu und Glauben nicht entgegen gehalten werden.
4. Vermögen aus einer angesparten OEG-Opferrente ist zur
Zahlung der Kosten des Betreuers einzusetzen. Eine unzumutbare Härte i.S. von § 90 Abs. 3 SGB XII ist darin nicht zu sehen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Amtsgericht hat zu Recht angeordnet, dass die Betroffene der Staatskasse die verauslagten Betreuervergütungen zu erstatten hat.
Soweit die Staatskasse den Betreuer befriedigt, gehen dessen Ansprüche gegen die Betroffene auf sie über, §§ 1836 e Abs. 1 S. 1, 1908 i Abs. 1 BGB. Die Staatskasse tritt dadurch in die Gläubigerstellung des Betreuers ein, was ihr die Möglichkeit eröffnet, nunmehr ihrerseits diesen Anspruch geltend zu machen, also beim Betreuten Regress zu nehmen. Dabei ist der Betreute grundsätzlich - anders als im Sozialhilferecht - zur Rückzahlung der Betreuervergütung verpflichtet-
Hier verfügt die Betroffene mindestens über ein einzusetzendes Vermögen in Höhe des festgesetzten Betrages. Aus dem Prüfvermerk des Amtsgerichts Geldern –
Betreuungsgericht – vom 27.09.2012 ergibt sich ein Vermögen der Betroffenen in Höhe von 70.120,54 Euro am Stichtag des 23.09.2012, so dass das Schonvermögen von 2.600 Euro gemäß §§ 1836 c Nr. 2, 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in einer den festgesetzten Betrag weit übersteigenden Höhe überschritten war.
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