Rechtsfragen? Lösen unsere Rechtsanwälte für Sie.Bewertung: - bereits 388.285 Anfragen

Besteuerung der Erträge aus einem ausländischen Investmentfonds

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Qualifikation eines ausländischen Fonds als Investmentvermögen im Sinne des Investmentsteuergesetzes 2004 setzt nicht voraus, dass die Verwaltung des Fondsvermögens vollständig von jeglicher Einflussnahme durch Anleger abgeschirmt ist. Ein Gebot der strikten Fremdverwaltung lässt sich dem Wortlaut, der Systematik und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes nicht entnehmen. Maßgeblich ist, dass es sich um ein Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage handelt, das im Rahmen des Investmentrechts eines anderen Staates errichtet und verwaltet wird.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 InvStG 2004 erstreckt sich der Begriff der Investmentanteile auch auf ausländische Investmentanteile. Diese liegen vor, wenn ein Anspruch auf Auszahlung des Anteils am Fondsvermögen gegen Rückgabe des Anteils besteht und der Fonds einer ausländischen Aufsicht über Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage unterliegt. Entscheidend ist, dass die Anlagepolitik durch einen Fondsverwalter bestimmt wird und die rechtliche Struktur eine Beteiligung mehrerer Anleger grundsätzlich zulässt. Auch Fonds mit nur einem Anleger können als Investmentvermögen gelten, sofern sie rechtlich für eine Mehrzahl von Anlegern offenstehen.

Aus dem Begriff der gemeinschaftlichen Kapitalanlage in § 1 Satz 2 InvG folgt kein Erfordernis, dass Anleger keinerlei Einfluss auf die Anlagepolitik nehmen dürfen. Die Verwaltung des Sondervermögens obliegt der Kapitalanlagegesellschaft oder einem von ihr beauftragten Fondsmanager. Dass Anleger Vorschläge unterbreiten, führt nicht zur Annahme einer Eigenverwaltung, solange keine durchsetzbaren Weisungs- oder Verfügungsrechte bestehen. Der Umstand, dass ein Fondsmanager Anlagevorschlägen eines Anlegers folgt, genügt nicht, um eine Eigenverwaltung durch den Anleger anzunehmen.

Auch systematisch ergibt sich kein anderes Ergebnis. Der Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes knüpft an den des Investmentgesetzes an und folgt damit der aufsichtsrechtlichen Qualifikation. Weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus der Gesetzesbegründung zum Investmentmodernisierungsgesetz ergibt sich ein allgemeines Gebot der Fremdverwaltung. Die Gesetzesmaterialien zeigen vielmehr, dass auch ausländische Ein-Anleger-Fonds, bei denen faktisch Einflussmöglichkeiten bestehen, unter das Investmentsteuergesetz fallen können. Einschränkungen wurden erst später gezielt über § 18 Abs. 2a InvStG 2004 eingeführt, um bestimmte Steuervorteile einzudämmen.

Eine abweichende Zurechnung der Fondserträge nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO scheidet aus. Die Besteuerung nach dem Investmentsteuergesetz 2004 ist für Privatanleger vorrangig und abschließend. Damit ist eine unmittelbare Zurechnung der Kapitalanlagen eines Fonds zu einem Anleger ausgeschlossen (vgl. BFH, 24.10.2023 - Az: VIII R 8/20).


BFH, 01.07.2025 - Az: VIII R 18/22

ECLI:DE:BFH:2025:B.010725.VIIIR18.22.0

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Bild.de

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.285 Beratungsanfragen

Sehr geehrter Herr Voß,
ihre Ausführungen haben mir sehr weiter geholfen. Ich bin damit sehr zufrieden
und gehe jetzt am Wochenende ...

Andreas Thiel, Waldbronn

Ich bin absolut zufrieden und kann den Service von AnwaltOnline nur empfehlen! Vielen Dank für die Unterstützung bei der Durchsetzung unserer ...

Verifizierter Mandant