Für eine
Kapitalanlage werden vorhandene liquide Mittel eingesetzt. Die Auswahl der möglichen Anlageformen reicht z.B. vom Sparbuch über das Festgeldkonto bis hin zu Aktien, Fonds, Gold und Immobilien.
Nicht jede Kapitalanlage erweist sich später als gute Wahl. Welche Möglichkeiten hat der Anleger, wenn er bei der Anlage nur unzureichend, schlecht oder gar falsch beraten wurde?
Die Pflichten des Anlageberaters ergeben sich aus dem Beratungsvertrag. Ein Beratungsvertrag ist ein Dienstleistungsvertrag - der Berater schuldet also keinen bestimmten Erfolg.
Anlageberater müssen bei der Beratung die entscheidungsrelevanten Umstände unaufgefordert richtig darlegen und objekt- und anlegergerecht beraten. Eine Aufklärungspflicht gegenüber Kunden, die keine Aufklärung wünschen oder benötigen, scheidet grundsätzlich aus. Die Aufklärung wird in der Regel in einem Protokoll dokumentiert.
Ein Kunde muss bei einer Bank übrigens nicht damit rechnen, dass diese besondere Anreize für den Verkauf von Finanzprodukten hat. Daher muss diese über Innenprovisionen und Rückvergütungen aufklären.
Hinweis: Die Urteilssortierung entspricht der Einstellreihenfolge bei AnwaltOnline. Sie können die Urteile durch einen Klick auf die Spalte «Urteil» alphabetisch sortieren.