Sinn und Zweck der Kaution liegen nicht allein darin, den Vermieter wegen seiner Ansprüche aus dem Mietverhältnis abzusichern. Die Kaution dient daneben auch dazu, den Vermieter wegen seiner Ansprüche schneller zu befriedigen.
Der Vermieter soll sich nach Beendigung des Vertrages wegen noch bestehender Ansprüche aus der Kaution auf einfache Weise befriedigen können.
Dem Mieter wird das Risiko aufgebürdet, wegen seines Rückforderungsanspruchs dann ggf. leer auszugehen. Dem sollte nicht durch § 551 BGB begegnet werden.
Ist des Vermieters Anspruch streitig, weil die zur Aufrechnung gestellte Forderung weder unstreitig, offensichtlich noch gerichtlich festgestellt ist, hat er nicht nur ein Zurückbehaltungsrecht.
Der Vermieter darf nicht nur dann auf das als Mietsicherheit verpfändete Sparbuch zurückgreifen, wenn die Pfandreife eingetreten ist. Der Vermieter kann nicht immer bei streitigen Forderungen (hier aus Betriebskostenabrechnungen) auf den Rechtsweg verwiesen werden.
Der Vermieter soll sich nach Beendigung des Vertrages wegen noch bestehender Ansprüche aus der Kaution auf einfache Weise befriedigen können.
Dem Mieter wird das Risiko aufgebürdet, wegen seines Rückforderungsanspruchs dann ggf. leer auszugehen. Dem sollte nicht durch § 551 BGB begegnet werden.
Ist des Vermieters Anspruch streitig, weil die zur Aufrechnung gestellte Forderung weder unstreitig, offensichtlich noch gerichtlich festgestellt ist, hat er nicht nur ein Zurückbehaltungsrecht.
Der Vermieter darf nicht nur dann auf das als Mietsicherheit verpfändete Sparbuch zurückgreifen, wenn die Pfandreife eingetreten ist. Der Vermieter kann nicht immer bei streitigen Forderungen (hier aus Betriebskostenabrechnungen) auf den Rechtsweg verwiesen werden.
LG Hamburg, 29.11.2016 - Az: 316 O 247/16
ECLI:DE:LGHH:2016:1129.316O247.16.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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