Geldgeschenke an die Kinder oder Enkelkinder sind keine Seltenheit. Gerne wird auch ein Sparbuch angelegt, um für die Zukunft einen Betrag anzusparen.
Nun kann es aber später zu einer finanziell misslichen Lage des Schenkers kommen, wobei sich dann die Frage stellt, ob die Schenkung zurückgefordert werden kann?
Schenkungen bei Verarmung des Schenkers
Schenker können ihre Schenkungen bei Verarmung zurückfordern. Das regelt § 528 BGB. Dort heißt es in Absatz 1: „Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten (…), kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes (…) fordern.“
In den Fällen, in denen der Schenker seinen Eigenanteil an den Pflegekosten nicht mehr selber aufbringen kann, tritt daher dieser in § 528 Abs. 1 BGB geregelte Fall ein.
Dieser Anspruch geht bei Kostenübernahme der Pflegekosten durch den Sozialträger kraft Gesetzes gemäß § 93 SGB XII direkt auf diesen über. So kann der Sozialträger den Rückforderungsanspruch im eigenen Namen gegenüber dem Beschenkten geltend machen.
Ausnahmen vom Rückforderungsanspruch
Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn die zuvor geleisteten Schenkungen einer sittlichen Pflicht (sog. Pflichtschenkungen) oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach (sog. Anstandsschenkungen).
Das wäre zum Beispiel bei Geburtstagsgeschenken, Weihnachtsgeschenken und ähnlichen Zuwendungen der Fall.
Ein über Jahre durch monatliche Einzahlungen angespartes Sparbuch stellt jedoch keine Anstandsschenkung dar, deren Rückforderung ausgeschlossen wäre. Und das gilt selbst dann, wenn der Schenker beim Ansparen überhaupt noch nicht absehen konnte, ob im späteren Verlauf einmal eine Verarmung im Sinne von § 528 Abs. 1 BGB eintreten kann (OLG Celle, 13.02.2020 - Az:
6 U 76/19).
Die Rückforderung ist auch dann ausgeschlossen ist, wenn seit der Schenkung 10 Jahre vergangen sind, § 529 Abs. 1 2. Alt. BGB.