Zur Auskunftserteilung nach § 2314 Abs. 1 S.1 BGB müssen die einzelnen Aktiv- und Passivposten des tatsächlichen und des nach §§ 2325 ff BGB berücksichtigungsfähigen fiktiven Nachlasses im einzelnen und entsprechend den Erkenntnismöglichkeiten des Verpflichteten konkret aufgelistet werden.
Darüber hinaus ist der Berechtigte über sonstige Umstände zu informieren, die die Pflichtteilsberechtigung beeinflussen und deren Kenntnis zur Durchsetzung des Pflichtteilsanspruches erforderlich ist, in der Auflistung aber nicht schon aus anderen Gründen enthalten sind (z.B. die Person eines Zuwendungsempfängers im Hinblick auf mögliche Ansprüche nach § 2325 BGB, den Güterstand des Erblassers etc).
Die Auskunftspflicht erstreckt sich weiterhin grundsätzlich zwar nicht über den Bestand des Nachlasses hinaus auf die Vermögensdispositionen, die der Erblasser zu Lebzeiten getroffen hat; eine Ausnahme gilt allerdings nicht nur für ergänzungspflichtige Schenkungen des Erblassers, sondern auch für seine unbenannten Zuwendungen an den Ehegatten, ggf. auch über die Zehnjahresfrist des § 2325 BGB hinaus.
Die Auskunft muss so geleistet werden, dass dem Berechtigten die Nachprüfung der Angaben möglich ist. Bei nach §§ 2325 ff BGB anrechnungsfähigen Schenkungen sind der Name des Leistungsempfängers und das zugrunde liegende Rechtsgeschäft zu bezeichnen.
Bei gemischten Schenkungen besteht hingegen nach wohl zutreffender Auffassung kein Auskunftsanspruch auf Mitteilung des Werts der ausgetauschten Leistungen, sondern lediglich ein Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB, der jedoch an den vom Pflichtteilsberechtigten zu erbringenden Beweis der Zugehörigkeit des betreffenden Gegenstandes zum fiktiven Nachlass geknüpft ist, denn dem Wertermittlungsanspruch kommt nicht die Funktion zu, dem Pflichtteilsberechtigten die Beweisführung über die Zugehörigkeit des Gegenstandes zum Nachlass zu erleichtern.
Darüber hinaus ist der Berechtigte über sonstige Umstände zu informieren, die die Pflichtteilsberechtigung beeinflussen und deren Kenntnis zur Durchsetzung des Pflichtteilsanspruches erforderlich ist, in der Auflistung aber nicht schon aus anderen Gründen enthalten sind (z.B. die Person eines Zuwendungsempfängers im Hinblick auf mögliche Ansprüche nach § 2325 BGB, den Güterstand des Erblassers etc).
Die Auskunftspflicht erstreckt sich weiterhin grundsätzlich zwar nicht über den Bestand des Nachlasses hinaus auf die Vermögensdispositionen, die der Erblasser zu Lebzeiten getroffen hat; eine Ausnahme gilt allerdings nicht nur für ergänzungspflichtige Schenkungen des Erblassers, sondern auch für seine unbenannten Zuwendungen an den Ehegatten, ggf. auch über die Zehnjahresfrist des § 2325 BGB hinaus.
Die Auskunft muss so geleistet werden, dass dem Berechtigten die Nachprüfung der Angaben möglich ist. Bei nach §§ 2325 ff BGB anrechnungsfähigen Schenkungen sind der Name des Leistungsempfängers und das zugrunde liegende Rechtsgeschäft zu bezeichnen.
Bei gemischten Schenkungen besteht hingegen nach wohl zutreffender Auffassung kein Auskunftsanspruch auf Mitteilung des Werts der ausgetauschten Leistungen, sondern lediglich ein Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB, der jedoch an den vom Pflichtteilsberechtigten zu erbringenden Beweis der Zugehörigkeit des betreffenden Gegenstandes zum fiktiven Nachlass geknüpft ist, denn dem Wertermittlungsanspruch kommt nicht die Funktion zu, dem Pflichtteilsberechtigten die Beweisführung über die Zugehörigkeit des Gegenstandes zum Nachlass zu erleichtern.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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