Das Erbrecht ermöglicht es dem Erblasser Verfügungen über sein Eigentum oder andere veräußerbare Rechte zum Eintritt des Todes hin zu regeln.
Hat ein Verstorbener weder
Testament noch
Erbvertrag hinterlassen, tritt die im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehene
gesetzliche Erbfolge ein.
Familienrecht und Erbrecht gehören daher oft zusammen. Denn der gesetzliche Erbe bestimmt sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis.
Der Erblasser muss sein Testament vollständig handschriftlich verfassen und unterschreiben. Ehepaare dürfen ein
gemeinschaftliches Testament errichten.
Der überlebende Ehegatte sowie die Kinder und Kindeskinder des Erblassers sind
pflichtteilsberechtigt.
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