Eine
testamentarische Anordnung, die vorsieht, dass nach dem Tod des Vorerben „diejenige Person erben soll, die es besonders gut konnte mit [dem Vorerben]“, ist rechtlich unwirksam. Sie genügt nicht den Anforderungen des § 2065 Abs. 2 BGB, da die Person des Bedachten nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar ist.
Nach § 2065 Abs. 1 und 2 BGB muss der Erblasser die wesentlichen Bestandteile seiner letztwilligen Verfügung selbst festlegen. Dazu gehört insbesondere die eindeutige Bestimmung der Person, die als Erbe eingesetzt werden soll. Eine nur allgemein gehaltene Umschreibung genügt nicht, wenn sie so unbestimmt ist, dass die Person des Erben nicht anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann. Ein Erblasser darf diese Entscheidung nicht einem Dritten überlassen oder sie von unklaren, subjektiven Maßstäben abhängig machen.
Die Rechtsprechung hat vergleichbare Formulierungen wie etwa „die Person, die mir beisteht“ (BayObLG, 27.11.1990 - Az: BReg. 1a Z 76/88), „die mich bei meinem Tod betreut“ (OLG München, 22.05.2013 - Az:
31 Wx 55/13), „die den zuletzt verstorbenen Ehegatten gepflegt hat“ (OLG Köln, 14.11.2016 - Az:
2 Wx 536/16) oder „die meine Tochter gut und uneigennützig betreut“ (KG Berlin, 23.02.1999 - Az: 1 W 6108/97) als unzulässig angesehen. Allen diesen Fällen ist gemeinsam, dass die Erbeinsetzung von unbestimmten Wertungen oder künftigen, unklaren Umständen abhängig gemacht wurde.
Die Formulierung „die es besonders gut konnte mit [dem Vorerben]“ ist in gleicher Weise zu unbestimmt. Sie lässt offen, ob damit enge Freunde, eine betreuende Familie oder beruflich eingebundene Personen gemeint sein sollen. Auch eine ergänzende Auslegung des Testaments vermag keine hinreichende Konkretisierung herbeizuführen, da nicht klar erkennbar ist, auf welchen Personenkreis sich die Verfügung bezieht. Jede sachkundige Person müsste eigene Wertungen anstellen, um den Bedachten zu bestimmen. Dies läuft dem in § 2065 BGB verankerten Bestimmtheitsgebot zuwider.
Mangels wirksamer Bestimmung eines Nacherben ist die testamentarische Anordnung nichtig. Eine Person kann daher aus dieser Formulierung kein Nacherbrecht herleiten.