Ein
Pferdestallbetreiber haftet nicht für den Tod eines Pferdes infolge einer Darmdrehung, wenn der Eigentümer des Pferdes nicht den Beweis erbringen kann, dass das Pferd ohne ein pflichtwidriges Verhalten des Pferdestallbetreibers nicht gestorben wäre.
Für den Ursachenzusammenhang zwischen einem verzögerten Beginn einer
tierärztlichen Behandlung auf eine Kolikerkrankung eines Pferdes und dem Schadenseintritt ist der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig. Eine Beweislastumkehr nach Gefahrenbereichen kommt nicht zur Anwendung.
Für den Ursachenzusammenhang zwischen einer unterlassenen Nahrungskarenz für bis zu 4 Stunden nach einer (tierärztlichen) Röntgenuntersuchung des Pferdes mit Sedierung und dem Schadenseintritt ist ebenso der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig. Auch in diesem Fall kommt eine Beweislastumkehr zu Lasten des Stallbetreibers nach Gefahrenbereichen nicht zur Anwendung.