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Flughafen-Unfall: Airline haftet nicht für Elektro-Caddy des Bodenpersonals

Reiserecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die Haftung eines Luftfrachtführers nach Artikel 17 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens setzt voraus, dass sich der Unfall, durch den ein Reisender getötet oder körperlich verletzt wird, an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat. Das Montrealer Übereinkommen ist in Deutschland unmittelbar anwendbar und begründet eine verschuldensunabhängige Haftung des Luftfrachtführers für Personenschäden.

Der Begriff des Einsteigens ist dabei weit auszulegen (vgl. OLG Frankfurt, 23.10.1996 - Az: 9 U 16/96). Die Begrenzung des Haftungszeitraums hat den Sinn und Zweck, den Fluggast vor dem Betreten oder nach dem Verlassen des Flugzeugs vor bestimmten lufttypischen Gefahren zu schützen. Während Fluggäste in früheren Jahren beim Gang über das Vorfeld noch erheblichen Gefahren ausgesetzt waren, hat sich dies auf großen Verkehrsflughäfen durch Sicherheitsvorkehrungen wie die Beförderung mit Vorfeldbussen oder das Einsteigen über Fluggastbrücken erheblich geändert.

Eine Haftung nach dem Montrealer Übereinkommen besteht nur dann, wenn sich eine typische Gefahr der Luftbeförderung realisiert hat. Luftfahrtypischen Gefahren ist der Passagier vor dem Betreten des Flugzeugs oder nach dem Aussteigen aus demselben insbesondere dann ausgesetzt, wenn weder eine Fluggastbrücke noch ein Vorfeldbus zur Verfügung steht. Ereignet sich der Unfall hingegen nicht auf dem Rollfeld, sondern noch innerhalb des Flughafens - wie vorliegend an Bord eines Elektro-Caddys zur Beförderung mobilitätseingeschränkter Personen - fehlt es an der Realisierung einer luftfahrtypischen Gefahr.

Konkret erfolgte die Verletzung im zu entscheidenden Fall nicht im Zusammenhang mit dem unmittelbaren Boarding-Prozess oder auf dem Vorfeld, sondern bei der Durchfahrt durch eine automatische Flügeltür im Flughafengebäude während eines Transports mit einem Elektro-Caddy. Eine solche Verletzung fällt nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 17 Abs. 1 Montrealer Übereinkommen.

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