Sofern ein Abflug-Slot vergeben wurde, aus dem sich eine Landezeit ergibt, die gegen ein Nachflugverbot verstößt und der Flug aus diesem Grund annulliert wird, so liegt ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von
Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 vor.
Ein Schadensersatzanspruch wegen
vertaner Urlaubsfreude findet bei Flugreisen keine Anwendung - dieser ist nur in
§ 651f Abs. 2 BGB vorgesehen, diese Vorschrift ist nicht analogiefähig.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten um Schadensersatz und
Ausgleichsansprüche aus einer Flugannulierung.
Die Kläger waren als Fluggäste auf dem Flug der Beklagten am 30.05.2010 von L. G. nach M. gebucht. Der Flug sollte planmäßig in L. um 17.35 Uhr Universalzeit abgehen und in M. um 19.20 Uhr Universalzeit ankommen.
Der Flug wurde seitens der Beklagten
annulliert.
Die Kläger hatten für den annulierten Flug 199,96 € bezahlt.
Infolge der Flugannulierung entstanden den Klägern folgende Kosten:
- 909,59 € für Rückflugtickets von …
- 7,18 € Buskosten
- 59,87 Taxikosten
Die Kläger bestreiten, dass der Flug infolge von Radarproblemen annuliert werden musste.
Am 19.10.2010 leistete die Beklagte eine Zahlung in Höhe von 1.176,60 € an die Kläger. Die Parteien haben den Rechtsstreit in dieser Höhe für erledigt erklärt.
In Höhe von 90,41 € zuzüglich Zinsen und hinsichtlich außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 186,24 € hat die Beklagte die Forderung anerkannt.
Die Kläger beantragen zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 1.000,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 11.09.2011 zu bezahlen und die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 466,82 € zu bezahlen.
In Höhe von 90,41 € zuzüglich Zinsen und hinsichtlich außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 186,24 € hat die Beklagte die Forderung anerkannt.
Die Beklagte trägt vor, dass der Flug infolge von Radarproblemen über Deutschland annulliert werden musste. Diese Radarprobleme hätten dazu geführt, dass der streitgegenständliche Flug erst nach dem ab 22.00 Uhr Universalzeit auf dem Flughafen M. geltenden Nachtflugverbot in M. hätte landen können.
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