Die Aufwendungen für den Abschluss einer Vollkaskoversicherung gehören bei Zugrundelegung der Schwacke-Liste zu den sogenannten Nebenkosten, die neben dem mit Normaltarif zusätzlich anfallen.
Dies gilt selbst dann, wenn das unfallbeschädigte Fahrzeug nicht vollkaskoversichert war. Es besteht nämlich jedenfalls grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse des Geschädigten für die Kosten eine eventuelle Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal die Wagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge.
Dies gilt selbst dann, wenn das unfallbeschädigte Fahrzeug nicht vollkaskoversichert war. Es besteht nämlich jedenfalls grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse des Geschädigten für die Kosten eine eventuelle Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal die Wagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge.
AG Erding, 04.05.2023 - Az: 121 C 5430/21
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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