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Annullierung wegen Luftraumsperrung: Reicht der Iran-Konflikt als Ausrede?

Reiserecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Beruft sich ein Luftfahrtunternehmen zur Entlastung von der Ausgleichspflicht nach Art. 5 III VO (EG) 261/2004 auf außergewöhnliche Umstände, genügt der pauschale Verweis auf äußere Ereignisse wie Luftraumsperrungen nicht. Erforderlich ist ein substantiierter, einzelfallbezogener Vortrag dazu, welche zumutbaren Ersatzbeförderungsmöglichkeiten - auch unter Einbeziehung anderer Verkehrsmittel und Umsteigeverbindungen - geprüft wurden und weshalb eine Umbuchung unterblieb.

Wann besteht ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Fluggastrechteverordnung?

Nach Art. 5 I lit. c, 7 I 1 VO (EG) 261/2004 steht Fluggästen bei Annullierung eines Fluges grundsätzlich eine pauschale Ausgleichszahlung zu, deren Höhe sich nach der Entfernung der Flugstrecke richtet. Der Anwendungsbereich der Verordnung ist gemäß Art. 3 I lit. a, II lit. a VO (EG) 261/2004 eröffnet, wenn der Flug innerhalb der Europäischen Union starten sollte und eine bestätigte Buchung vorlag. Bei einer Großkreisentfernung von über 3.500 Kilometern beläuft sich der Ausgleichsanspruch gemäß Art. 7 I S. 1 lit. c, S. 2, IV VO (EG) 261/2004 auf 600,00 €.

Wann kann sich ein Luftfahrtunternehmen von der Zahlungspflicht befreien?

Gemäß Art. 5 III VO (EG) 261/2004 entfällt die Ausgleichspflicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweist, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen. Die Zumutbarkeit der Maßnahmen ist situationsbedingt zu beurteilen; sie müssen für das betroffene Unternehmen in persönlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht tragbar sein (vgl. EuGH, 22.12.2008 - Az: C-549/07). Wegen des hohen Schutzniveaus der Verordnung setzt die Entlastung voraus, dass das Unternehmen alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel einsetzt, um eine zumutbare, zufriedenstellende und frühestmögliche anderweitige Beförderung an das Endziel sicherzustellen (vgl. EuGH, 11.06.2020 - Az: C-74/19; EuGH, 14.01.2021 - Az: C-264/20).

Welche Pflichten treffen das Luftfahrtunternehmen?

Zu den zumutbaren Maßnahmen gehört die Suche nach anderen direkten oder indirekten Flügen, die gegebenenfalls auch von anderen - der eigenen Allianz angehörenden oder fremden - Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden und mit geringerer Verspätung ankommen als der nächste eigene Flug (vgl. EuGH, 11.06.2020 - Az: C-74/19; EuGH, 14.01.2021 - Az: C-264/20). Erst wenn kein Platz auf einem anderen direkten oder indirekten Flug verfügbar ist oder eine anderweitige Beförderung ein nicht tragbares Opfer darstellen würde, gilt der Einsatz aller zur Verfügung stehenden Mittel als erfüllt (vgl. EuGH, 11.06.2020 - Az: C-74/19; EuGH, 14.01.2021 - Az: C-264/20; BGH, 10.11.2022 - Az: X ZR 97/21). Stehen nicht für sämtliche Fluggäste ausreichend Plätze zur Verfügung, besteht ein Ermessensspielraum des Unternehmens bei der Verteilung der verfügbaren Plätze (vgl. LG Frankfurt/Main, 27.05.2021 - Az: 2-24 S 208/20).

Auch Kombinationen aus Flügen und sonstigen Verkehrsmitteln sind bei der Suche nach einer schnellstmöglichen Ersatzbeförderung zu berücksichtigen (vgl. LG Landshut, 14.06.2024 - Az: 12 S 1704/23). Der EuGH hat entschieden, dass bei Umleitung eines Fluges an einen anderen, dasselbe Gebiet bedienenden Flughafen keine Ausgleichsleistung geschuldet ist, wenn die Reststrecke mit anderen Verkehrsmitteln ohne große Verspätung zurückgelegt wird (vgl. EuGH, 22.04.2021 - Az: C-826/19). Daraus folgt umgekehrt, dass das Luftfahrtunternehmen bei der Suche nach einer anderweitigen Beförderung auch die Bewältigung von Teilstrecken mit anderen zufriedenstellenden Verkehrsmitteln zu prüfen hat, da Fluggäste regelmäßig vorwiegend an der schnellstmöglichen Ersatzbeförderung interessiert sind (vgl. LG Landshut, 14.06.2024 - Az: 12 S 1704/23).

Welche Anforderungen gelten an den Entlastungsvortrag?

Ein Luftfahrtunternehmen, das sich auf Art. 5 III VO (EG) 261/2004 beruft, muss zum außergewöhnlichen Umstand substantiiert, das heißt sehr detailliert und präzise sowie mit den notwendigen Beweisangeboten, vortragen. Insbesondere ist darzulegen und nachzuweisen, dass geeignete technische Mittel für die Suche nach der schnellstmöglichen Ersatzbeförderung eingesetzt wurden und dabei keine schnellere Verbindung gefunden werden konnte. Erfolgte keine derartige Suche, kann eine Entlastung nur gelingen, wenn dargelegt und gegebenenfalls bewiesen wird, dass keinerlei frühere Ersatzbeförderungsmöglichkeiten - auch nicht unter Berücksichtigung anderer Verkehrsmittel und Umsteigeverbindungen - existierten, eine Suche also von vornherein sinnlos gewesen wäre. Dies erfordert einzelfallbezogenen Vortrag dazu, ob Beförderungen mit früherer Ankunftszeit am Zielort existierten und - falls ja - aus welchen Gründen keine Umbuchung erfolgte.

Wie wurde dieser Maßstab im vorliegend zu entscheidenden Fall angewendet?

Vorliegend berief sich die beklagte Partei pauschal auf eine militärische Auseinandersetzung - den Iran-Konflikt - und damit verbundene Luftraumsperrungen, ohne zeitliche Abläufe zum Ergehen der Sperrungen, zur eigenen Kenntnisnahme oder zu einer Reaktion hierauf, etwa einer Umplanung, darzulegen.

Die Berufung auf eine militärische Auseinandersetzung als solche steht der Annahme außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Art. 5 III VO (EG) 261/2004 zwar nicht grundsätzlich entgegen; entsprechende Ereignisse können zu Luftraum- und Flughafensperrungen führen, die außerhalb der Kontrolle des Luftfahrtunternehmens liegen. Zugunsten des sich entlastenden Unternehmens kann insoweit unterstellt werden, dass die Annullierung selbst auf einem solchen außergewöhnlichen Umstand beruht. Dies entbindet jedoch nicht von der weiteren Voraussetzung, dass auch alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Annullierungsfolgen ergriffen wurden. Der bloße Verweis auf eine militärische Auseinandersetzung zwischen zwei Staaten und die dadurch verursachten Luftraumsperrungen ersetzt daher nicht den erforderlichen einzelfallbezogenen Vortrag dazu, wann konkret die Sperrung erfolgte, wann von ihr Kenntnis erlangt wurde, wann sie wieder aufgehoben wurde und welche Reaktionen - etwa in Form einer Umplanung oder Buchung von Ersatzverbindungen - hierauf folgten. Ohne diese zeitliche und tatsächliche Einordnung lässt sich nicht beurteilen, ob und ab welchem Zeitpunkt eine anderweitige Beförderung möglich und zumutbar gewesen wäre, sodass der pauschale Hinweis auf den Konflikt als solchen zur Entlastung nicht genügt.


AG Erding, 03.07.2026 - Az: 118 C 2449/26


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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