In der
Reisebestätigung oder den Reiseunterlagen mitgeteilte Flugzeiten werden Vertragsbestandteil; ein formularmäßiger Änderungsvorbehalt, der dem
Veranstalter eine beliebige
Verlegung - auch in die Nachtstunden - gestattet, ist nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam und schränkt zudem die Rechte der Fluggäste aus der
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 unzulässig ein. Bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden stehen den betroffenen Reisenden die
Ausgleichsansprüche der Fluggastrechteverordnung zu.
Verbindlichkeit mitgeteilter Flugzeiten
Enthält die Reisebestätigung keine konkreten Abflugzeiten, werden diese spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen Vertragsbestandteil, sofern der Veranstalter dem Reisenden dort eine bestimmte Flugzeit mitteilt. Eine nachträgliche Bestätigung durch das ausführende Luftfahrtunternehmen kann die Verbindlichkeit der ursprünglich mitgeteilten Zeit zusätzlich belegen. Maßgeblich ist allein, welche Flugzeit dem
Reisenden gegenüber kommuniziert wurde - nicht, welche Zeit intern zwischen Veranstalter und Fluggesellschaft vereinbart war.
Unwirksamkeit formularmäßiger Änderungsvorbehalte
Klauseln in Reisebestätigung und
Reisekatalog, die dem Veranstalter eine Änderung der Flugzeit ohne inhaltliche Begrenzung vorbehalten, sind nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Die Interessenlage des Veranstalters - Vollauslastung von Charterkapazitäten zur Kostensenkung - rechtfertigt es nicht, dem Reisenden eine beliebige zeitliche Verschiebung der Abflugzeit zuzumuten, zumal wenn diese ausdrücklich auch Nachtflüge einschließt. Besondere Unzumutbarkeit besteht, wenn durch die Verlegung die Nachtruhe beeinträchtigt wird oder die Heimreise erst am Tag nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende stattfindet - vorliegend traf beides zu: Der Rückflug war für 13:20 Uhr vorgesehen, das Flugzeug startete erst um 22:40 Uhr, die Ankunft erfolgte erst in den frühen Morgenstunden des Folgetages (vgl. LG Hannover, 17.10.2006 - Az: 9 S 20/06; AG Düsseldorf, 12.04.2002 - Az:
30 C 14061/01).
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