Wurde eine 14-tägige Busreise vom
Reisenden kurzfristig um eine Woche verschoben, so ist die Verschiebung nur teilweise stornofähig, weil die zweite Woche durch die Verschiebung zur ersten Ferienwoche wird.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem
Reisevertrag. Die Klägerin macht auf Grund einer durch den Beklagten erbetenen Reisezeitänderung eine Umbuchungsgebühr geltend.
Die Klägerin betreibt ein Reiseunternehmen, dessen Gegenstand hauptsächlich in der Organisation, Veranstaltung und Vermittlung von Busreisen besteht.
Der Beklagte buchte im März 2001 telefonisch im
Reisebüro G. eine
Reise nach Lloret de Mar in der Zeit vom 20.04. - 06.05.2001. Die Reise wurde am selben Tag bestätigt und in Rechnung gestellt. Der Beklagte leistete hierauf zwei Anzahlungen. Am 19.04.2001 kam der Beklagte in das Reisebüro, um den Zeitpunkt der Reise zu verändern. Nunmehr sollte die Reise nicht mehr am 20.04.2001 beginnen, sondern erst eine Woche später, also am 27.04.2001, und am 13.05.2001 enden.
Die Reise wurde anschließend zu der veränderten Reisezeit durchgeführt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz der ihr durch die Umbuchung entstandenen Kosten aus dem geschlossenen Reisevertrag gemäß
§ 651 i Abs. 2 und 3 BGB i. V. m. den Ziffern 5.8 und 5.3 ihrer
Reisebedingungen.
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