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Keine Entschädigungsansprüche nach den kanadischen Air Passenger Protection Regulations

Reiserecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Deutsche Gerichte sind international zuständig, wenn ein Passagier bei einer Flugverspätung eines Fluges nach Deutschland Rechte nach den Air Passenger Protection Regulations (APPR) geltend macht.

Nach Art. 5 Abs. 2 S. 1 Rom I-VO ist deutsches Recht auf mögliche Ausgleichsansprüche eines Fluggastes bei einem Flug aus Kanada nach Deutschland anzuwenden, wenn der Fluggast seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Entschädigungsleistungen nach den Air Passenger Protection Regulations (APPR) aufgrund einer Flugverspätung in Anspruch.

Die Kläger schlossen über ein Reisebüro mit der Beklagten einen Beförderungsvertrag für den Flug mit der Nummer N.N. am 16.12.2022 von San José nach Toronto, planmäßiger Abflug 10:05 Uhr, planmäßige Landung 16:25 Uhr, und mit der Nummer N.N. von Toronto nach München, planmäßiger Abflug 20:00 Uhr, planmäßige Landung 09:50 Uhr am 17.12.2022.

Der Abflug des Fluges N.N. verzögerte sich und erfolgte letztlich um 20:05 Uhr. Aufgrund der Verspätung verpassten die Kläger den Anschlussflug von Toronto nach München.

Mit der angebotenen Ersatzbeförderung von Toronto über London nach München erreichten die Kläger München erst am 18.12.2022 um 07:40 Uhr. Sie hatten mithin eine Verspätung von fast 12 Stunden.

Die Kläger behaupten, die Verspätung sei durch die Beklagte verschuldet worden. Sie vertreten die Auffassung, dass ihnen aufgrund dieser Umstände eine Entschädigungsleistung aus den von der Canadian Transportation Agency entwickelten Air Passenger Protection Regulations (APPR) zustehe. Die Regulierungen seien nicht an die Staatsangehörigkeit der Reisenden gebunden. Stattdessen fänden sie bei allen Flügen Anwendung, die nach, in oder von Kanada aus stattfinden, vgl. § 4 APPR.

Mit Mail vom 05.02.2023 machten die Kläger ihre Ansprüche erfolglos gegenüber der Beklagten gelten. Die Beklagte wurde sodann durch Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 22.03.2023 unter Fristsetzung nochmals aufgefordert, die Entschädigungsleistung zu bezahlen. Eine Zahlung erfolgte nicht.

Die Beklagte rügt die internationale Zuständigkeit. Sie ist der Ansicht, dass keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bestehe.

Zwar seien die APPR anwendbar, die Ansprüche müssten jedoch entweder bei der Canadian Transportation Agency als spezielle Schlichtungsstelle oder bei einem kanadischen Gericht geltend gemacht werden. Die Beklagte habe ihren Sitz in Quebec, Kanada, und unterliege der allgemeinen Gerichtsbarkeit kanadischer Gerichte.

Auch bestehe kein deutscher Gerichtsstand nach der Rom-I-VO. Diese VO sei zwar grundsätzlich anwendbar, da die Klägerin einen zivilrechtlichen Beförderungsvertrag mit der Beklagten geschlossen habe und in diesem Fall eine Verbindung sowohl zu Kanada als auch zu Deutschland bestehe. Die Verordnung regle jedoch nur die Rechtswahl bezüglich des materiellen Rechts und nicht die Zuständigkeit der Gerichte.

Schließlich sei aber auch ein Anspruch auf Entschädigung nach den APPR nicht gegeben. Der Flug habe aufgrund eines Sicherheitsproblems auf dem Vorflug, der mit demselben Flugzeug durchgeführt worden sei wie der streitgegenständliche Flug, aufgrund dessen das Flugzeug einer außerplanmäßigen Wartung habe unterzogen werden müssen, mit einer Verspätung durchgeführt werden müssen. Nach dem APPR handle es sich bei Sicherheitsvorfällen um ein Ereignis außerhalb des Verantwortungsbereichs der Fluggesellschaft, so dass kein Anspruch bestehe.

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