Der Eigentümer eines Grundstücks kann bei einer Beeinträchtigung durch herübergewachsene Baumwurzeln gemäß § 1004 Abs. 1 BGB die Beseitigung der Störung verlangen. Ein Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses zur Beseitigung oder auf Schadensersatz tritt daneben nicht ein.
Ein Ersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung setzt voraus, dass der Eigentümer die Störung selbst beseitigt und den Störer damit von seiner Pflicht entlastet hat. Unterbleibt eine solche Selbstvornahme, besteht keine Grundlage für einen Zahlungsanspruch.
Der Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB ist allein auf die Beseitigung der Störung gerichtet und umfasst auch die mit der Beseitigung verbundenen Folgemaßnahmen, wie etwa die Wiederherstellung einer Pflasterung. Ein Kostenvorschuss ist nicht vorgesehen. Auch ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB kommt nur in Betracht, wenn der betroffene Eigentümer gehindert ist, seinen Abwehranspruch geltend zu machen. Besteht jedoch die Möglichkeit, den Beseitigungsanspruch durchzusetzen, scheidet ein Geldersatz aus.
Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB erfordert ein schuldhaftes Verhalten, das im Falle bloßer Wurzelüberwüchse nicht gegeben ist. Ebenso wenig eröffnet § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB die Möglichkeit, statt der Beseitigung Geldersatz zu verlangen. Die Norm des § 281 BGB ist auf den dinglichen Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB nicht anwendbar.
Zwar ist in Rechtsprechung und Literatur streitig, ob die Vorschriften des allgemeinen Leistungsstörungsrechts auf dingliche Ansprüche übertragbar sind. Für den Herausgabeanspruch aus § 985 BGB wurde eine solche Anwendung bejaht. Der Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB unterscheidet sich jedoch durch seine Zielrichtung, die allein auf die Wiederherstellung des dem Eigentumsrecht entsprechenden Zustandes gerichtet ist. Ein Geldersatz, der unabhängig von der tatsächlichen Beseitigung geleistet würde, widerspricht dieser Rechtsverwirklichungsfunktion.
Zudem würde die in § 281 Abs. 4 BGB vorgesehene Folge des Anspruchserlöschens bei fortbestehender Störung nicht greifen können, da der Beseitigungsanspruch bei fortgesetzter Beeinträchtigung stets neu entsteht. Auch das Wahlrecht des Störers hinsichtlich der Art der Beseitigung bliebe unberücksichtigt. Das Kosteninteresse des Eigentümers ist hinreichend dadurch geschützt, dass er im Wege der Zwangsvollstreckung gemäß § 887 Abs. 2 ZPO einen Vorschuss erlangen kann.