Das Anlegen eines bzw. einer mit Steinplatten und Pflastersteinen befestigten Weges oder Terrasse auf einer Rasenfläche stellt eine bauliche Veränderung im Sinne von
§ 22 Abs. 1 WEG dar.
Der Annahme einer baulichen Veränderung steht nicht entgegen, dass die Steinplatten angeblich direkt auf das Erdreich ohne weitere Befestigung aufgebracht worden sein sollen. Denn ein Substanzeingriff ist keine Voraussetzung für das Vorliegen einer baulichen Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG, wenn die Umgestaltung auf Dauer angelegt ist.
Die errichtete Plattendecke stellt auch eine Beeinträchtigung der Rechte der übrigen Wohnungseigentümer im Sinne der §§ 22 Abs. 1,
14 Nr. 1 WEG dar. Maßgebend ist, ob dem Wohnungseigentümer in vermeidbarer Weise ein Nachteil entsteht. Für einen Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG ist entscheidend, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in einer entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann. Die Schwelle dafür, ob durch eine bauliche Veränderung ein nur unerheblicher Nachteil entsteht, ist aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 14 Abs. 1 GG) niedrig anzusetzen. Es scheiden deshalb lediglich ganz geringfügige Beeinträchtigungen als Nachteil im Sinne der §§ 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG aus. Eine Abwägung zwischen den Vorteilen, die mit der baulichen Veränderung für einen oder mehrere Wohnungseigentümer verbunden sind, und den Nachteilen, für den oder die zustimmungspflichtigen Wohnungseigentümer findet grundsätzlich nicht statt.
Als Beeinträchtigung im obigen Sinne kommt demzufolge auch die Möglichkeit der intensiveren Nutzung des Mitgebrauchsrechts am
Garten durch die Verlegung der Steinplatten in Betracht.
Es liegt auf der Hand, dass durch die großflächige Befestigung der Erdfläche durch Steinplatten diese intensiver genutzt werden kann. Es reicht für die Annahme eines Nachteils aus, wenn lediglich die Möglichkeit einer intensiveren Gartennutzung besteht. Eine befestigte Rasenfläche kann aber z.B. durch Aufstellen von Gartenmöbeln, Holzkohlengrills etc. wesentlich intensiver genutzt werden als eine unbefestigte. Zudem wird durch die Anlegung der befestigten Rasenfläche und der Verbringung von Gartenmöbeln auf diese Fläche die Nutzungsmöglichkeit der diesbezüglichen Gartenfläche durch die übrigen Wohnungseigentümern erheblich eingeschränkt.