Mieter dürfen den
Garten dann nutzen, wenn dieser mitvermietet wurde. Einschränkungen bei der Nutzung gibt es nicht. Während bei Einfamilienhäusern der Garten ohne ausdrückliche anderslautende Regelung mitvermietet ist, so bedarf es bei Mehrfamilienhäusern der ausdrücklichen
mietvertraglichen Vereinbarung.
Auch die Pflicht zur Gartenpflege kann mietvertraglich auf den Mieter übergehen - andernfalls gehören die
Kosten der Gartenpflege zu den umlagefähigen
Nebenkosten.
Der Umfang der
Gartenpflege kann vertraglich im Detail zwischen den Mietvertragsparteien geregelt werden. Wie der Mieter seinen Garten gestaltet, steht diesem während der Mietdauer frei, bei Auszug ist jedoch regelmäßig der ursprüngliche Zustand des Gartens wiederherzustellen.
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