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Tipps - Betriebskosten / Nebenkosten

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Fast jede zweite Betriebskostenabrechnung ist fehlerhaft: ➠ jetzt prüfen lassen

Es sind Heizung, Warmwasser, Hausmeister und noch viele weitere kleinere und größere Posten, die die Betriebskosten bzw. Nebenkosten ausmachen.

Auch wenn landläufig oft der Begriff Nebenkosten verwendet wird, so ist dies eigentlich falsch, weil sich aus dem Begriff Nebenkosten nicht ergibt, welche konkreten Kosten darunter zu verstehen sind. Der Begriff Betriebskosten ist dagegen klar definiert.

Weil diese Kosten in ihrer Summe sich recht schnell zu einem nicht unerheblichen Betrag auftürmen, werden die Nebenkosten manchmal auch als zweite Miete bezeichnet.

Doch anders als über die vertraglich vereinbarte Miete lässt sich über die Betriebskosten trefflich streiten. Es gibt eine schier endlose Liste an möglichen Reibungspunkten.

Bei Zweifeln an der Abrechnung ist es ratsam, die Abrechnung professionell prüfen zu lassen.

Grundregeln für die Betriebskosten

Es kann vereinbart werden, dass der Mieter neben der Grundmiete auch Betriebskosten trägt. Die Betriebskostenarten, die auf den Mieter abgewälzt werden können, sind in der Betriebskostenverordnung aufgelistet. Die einzelnen Betriebskostenarten, die der Mieter übernehmen soll, müssen genau bezeichnet werden.

Instandhaltungs- oder Instandsetzungskosten und Verwaltungskosten dürfen bei Wohnraum nicht auf den Mieter abgewälzt werden.

Die Vertragsparteien können Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung vereinbaren.

Über vom Mieter geleistete Vorauszahlungen ist jährlich abzurechnen, wobei der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz zu beachten ist. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens zum Ablauf des 12. Monates nach Ende des Abrechnungszeitraumes (meist das Kalenderjahr) mitzuteilen.

Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist der Vermieter zur Geltendmachung einer Nachforderung nicht mehr berechtigt ist, es sei denn, ihm gelingt es nachzuweisen, dass ihn an der Verspätung kein Verschulden trifft.

Hat der Vermieter auch nach Ablauf der Frist keine Abrechnung erstellt, so sollte der Vermieter zuerst schriftlich zur Zusendung einer formell ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung aufgefordert werden.

Eine Verpflichtung zu Teilabrechnungen gibt es nicht. Es findet jedoch eine Zwischenablesung aufgrund eines Mieterwechsels statt, wenn der Mieter auszieht.

Betriebskosten sind, wenn zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart worden ist, nach dem Anteil der Wohnflächen im Mietgebäude bzw. im Falle verbrauchsabhängiger oder verursachungsbezogener Betriebskosten nach Verbrauch oder Verursachung abzurechnen.

Der einmal vereinbarte Umlagemaßstab ist grundsätzlich für beide Vertragspartner bindend. Eine Abänderung kann in der Regel nur von Mieter und Vermieter gemeinsam vorgenommen werden.

Der Mieter kann Einsicht in die Originalbelege verlangen.

Stellt der Mieter fest, dass die Abrechnung unrichtig ist, muss er dem Vermieter seine Einwendungen innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung mitteilen.

Nach drei Jahren verjähren Ansprüche aus der Nebenkostenabrechnung. Die Verjährung beginnt mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Vertragspartner hiervon Kenntnis erhielt.

Letzte Änderung: 20.05.2025

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