Das Entziehungsrecht knüpft an das Prinzip der Verantwortlichkeit an. Es kann daher nur auf Umstände gestützt werden, die in der Person oder im Risikobereich eines Wohnungseigentümers begründet und von ihm zu vertreten sind. Verantwortlichkeit meint zunächst keine schuldhafte Pflichtverletzung. Ein fehlendes Verschulden ist aber bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen.
Dass die Beklagte für solch eine Geruchsbelästigung verantwortlich ist, steht zur Überzeugung des Gerichts fest (§ 286 ZPO). Dass aus der Wohnung der Beklagten unangenehme bis unerträgliche Gerüche austreten, hat das Gericht aufgrund der durchgeführten Inaugenscheinnahme feststellen können. Obwohl die Wohnung der Beklagten völlig verriegelt war, drangen noch Gerüche aus. An der Wohnungseingangstüre waren sehr leichte Gerüche festzustellen. Auf dem Balkon der darüber gelegenen Wohnung waren unangenehme Gerüche zu vernehmen. In der Wohnung über der Beklagten war im ersten Zimmer links nach dem Eingang direkt über dem Fenster ein unaushaltbarer Geruch zu vernehmen, sodass über dieses Fenster nicht gelüftet werden kann. Das Gericht geht davon aus, dass die Geruchsbelästigung um ein vielfaches stärker ist, wenn die Beklagte Fenster oder Türen öffnet. Das Gericht hat auch keinen Zweifel daran, dass die Beklagte dafür verantwortlich ist. Die Gerüche stammen aus ihrer Wohnung. Soweit sie das bestreitet, hat sie eine Inaugenscheinnahme ihrer Wohnung vereitelt, indem sie an dem durchgeführten Ortstermin unentschuldigt nicht erschienen ist. Außerdem waren bei ihrem Abstellplatz verwahrloste Essensreste und auf dem Gehweg ihre verwahrloste Biotonne zu sehen. Es muss auch darauf geschlossen werden, dass ihre Wohnung verwahrlost ist. Die wahrgenommenen Gerüche waren lediglich in unmittelbarer Nähe der Wohnung der Beklagten zu riechen.
Hierzu führte das Gericht zum konkreten Fall aus:
Die Beklagte verstieß jahrelang gegen § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG, indem sie die übrigen Sondereigentümer mit unangenehmen bis zu unerträglichen Gerüchen belästigte.Dass die Beklagte für solch eine Geruchsbelästigung verantwortlich ist, steht zur Überzeugung des Gerichts fest (§ 286 ZPO). Dass aus der Wohnung der Beklagten unangenehme bis unerträgliche Gerüche austreten, hat das Gericht aufgrund der durchgeführten Inaugenscheinnahme feststellen können. Obwohl die Wohnung der Beklagten völlig verriegelt war, drangen noch Gerüche aus. An der Wohnungseingangstüre waren sehr leichte Gerüche festzustellen. Auf dem Balkon der darüber gelegenen Wohnung waren unangenehme Gerüche zu vernehmen. In der Wohnung über der Beklagten war im ersten Zimmer links nach dem Eingang direkt über dem Fenster ein unaushaltbarer Geruch zu vernehmen, sodass über dieses Fenster nicht gelüftet werden kann. Das Gericht geht davon aus, dass die Geruchsbelästigung um ein vielfaches stärker ist, wenn die Beklagte Fenster oder Türen öffnet. Das Gericht hat auch keinen Zweifel daran, dass die Beklagte dafür verantwortlich ist. Die Gerüche stammen aus ihrer Wohnung. Soweit sie das bestreitet, hat sie eine Inaugenscheinnahme ihrer Wohnung vereitelt, indem sie an dem durchgeführten Ortstermin unentschuldigt nicht erschienen ist. Außerdem waren bei ihrem Abstellplatz verwahrloste Essensreste und auf dem Gehweg ihre verwahrloste Biotonne zu sehen. Es muss auch darauf geschlossen werden, dass ihre Wohnung verwahrlost ist. Die wahrgenommenen Gerüche waren lediglich in unmittelbarer Nähe der Wohnung der Beklagten zu riechen.
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testenHinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


