Das Wohnungseigentumsrecht ist ein eigener und unabhängiger Rechtsbereich, der im
Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt wird - auch wenn dieser oft mit dem Mietrecht verwoben scheint. So ist doch der Vermieter in aller Regel auch Eigentümer.
Im Wohnungseigentumsgesetz finden sich u.a. Regeln für die Begründung von Wohnungseigentum, die Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander und die Verwaltung des Wohnungseigentums.
Ein häufiger Streitpunkt ist - ähnlich wie die
Nebenkosten im Mietrecht - die korrekte Verteilung von Verwaltungs- und Betriebskosten.
Die Wohnungseigentümer bilden gemeinsam die Wohnungseigentümergemeinschaft. Beschlüsse für das Gesamteigentum und die Verwaltung werden in der Wohnungseigentümerversammlung getroffen, in der i.d.R. auch ein Verwalter bestimmt wird, der neben den laufenden Angelegenheiten (Wartung, Instandhaltung, Instandsetzung, etc.) auch die Jahresabschlussrechnung und wirtschaftliche Kalkulationen (z.B. Wirtschaftsplan) durchführt.
Sondereigentum, Teileigentum und GemeinschaftseigentumUnter das Wohnungseigentum fällt das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem Haus. Das Sondereigentum steht nur dem Sondereigentümer (Eigentümer) selbst zu. Um Teileigentum handelt es sich dann, wenn es sich um Flächen, die nicht für Wohnzwecke genutzt werden, handelt.
Die übrigen Einrichtungen des Hauses, die kein Sondereigentum darstellen und die dem allgemeinen Gebrauch dienen (z.B. Dach, Treppenhaus, Fassade, Außenfenster, Türen, etc.) stehen im Miteigentum der Hauseigentümer. Dieses Miteigentum wird in Abgrenzung zum Sondereigentum dann Gemeinschaftseigentum genannt.
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