Die zwischen den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft bestehende Treue- und Rücksichtnahmepflicht begründet auch eine Rücksichtnahmepflicht des einzelnen Wohnungseigentümers gegenüber der Gemeinschaft.
Ein geschädigter Miteigentümer ist daher vorrangig verpflichtet, bei Baumängeln am Sondereigentum den von der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragten Handwerker in Anspruch zu nehmen, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Inanspruchnahme der Wohnungseigentümergemeinschaft rechtfertigen.
Ein geschädigter Miteigentümer ist daher vorrangig verpflichtet, bei Baumängeln am Sondereigentum den von der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragten Handwerker in Anspruch zu nehmen, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Inanspruchnahme der Wohnungseigentümergemeinschaft rechtfertigen.
LG Stuttgart, 11.05.2016 - Az: 10 S 2/16, 10 S 2/16 WEG
ECLI:DE:LGSTUTT:2016:0601.10S2.16.0A
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