Ein Zutrittsrecht für den Vermieter ergibt sowohl aus der aus einem Wasserschadensverdacht folgenden Notwendigkeit, die Wasserinstallation im Mietobjekt zu überprüfen, als auch aus dem Umstand, dass Handwerker zum Zwecke des (von der Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossenen) Fensteraustauschs bzw. dessen Vorbereitung Zugang zum Mietobjekt benötigen.
Im Falle der (wiederholten) Zutrittsverweigerung ist die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gerechtfertigt.
Die Darlegung einer unbilligen Härte gemäß § 574 BGB setzt bei der Berufung auf gesundheitliche Gründe voraus, dass konkret zu den jeweiligen medizinischen Gründen und deren konkreten Auswirkungen auf die Umzugs- bzw. Räumungsfähigkeit vorgetragen wird, widrigenfalls ein unzulässiger Ausforschungsbeweis vorliegt und Beweis durch Erholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens nicht zu erheben ist.
Im Falle der (wiederholten) Zutrittsverweigerung ist die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gerechtfertigt.
Die Darlegung einer unbilligen Härte gemäß § 574 BGB setzt bei der Berufung auf gesundheitliche Gründe voraus, dass konkret zu den jeweiligen medizinischen Gründen und deren konkreten Auswirkungen auf die Umzugs- bzw. Räumungsfähigkeit vorgetragen wird, widrigenfalls ein unzulässiger Ausforschungsbeweis vorliegt und Beweis durch Erholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens nicht zu erheben ist.
AG Fürstenfeldbruck, 14.03.2025 - Az: 2 C 842/24
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