Der durchschnittliche Versicherungsnehmer entnimmt der Klausel zur Entschädigungsberechnung, mit der der Versicherer Ersatz der „notwendigen“ Reparaturkosten verspricht, zwar zunächst eine Begrenzung auf die Erforderlichkeit der Kosten zur Schadenbeseitigung. Darüber hinaus wird er eine Notwendigkeit in eng begrenzten Ausnahmefällen, in denen die Kosten der Beseitigung einer Substanzbeeinträchtigung der versicherten Sache völlig unverhältnismäßig sind, so dass kein Gebäudeeigentümer vernünftigerweise eine Schadenbeseitigung vornehmen würde, verneinen. Darin erschöpft sich aber die Erwartung, die der Versicherungsnehmer mit dem Begriff der „Notwendigkeit“ billigerweise an das zugesagte Leistungsversprechen des Versicherers stellt.
Notwendig sind danach auch jene Reparaturkosten, die dadurch veranlasst sind, dass durch die fachlich veranlasste Reparatur bei gewöhnlichem Reparaturverlauf weitere Schäden am versicherten Gebäude entstehen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wege der Feststellungsklage die Einstandsverpflichtung für Schadensbeseitigungskosten, die nach einem Wasserschaden im Rahmen von Schadensbeseitigungsmaßnahmen an Heizungsrohren im Fußboden des klägerischen Wohnhauses entstanden sind.
Das Landgericht hat der Klage mit einem der Beklagten am 10.08.2020 zugestellten Urteil ganz überwiegend entsprochen und in der Hauptsache festgestellt, dass die zur Vorbereitung der Trocknung im Fußbodenbereich im Zuge des Leitungswasserschadens vom 14.02.2019 im Wohnhaus … in … von der Firma (X) verursachten Beschädigungen der Rohrleitungen der Fußbodenheizung im Erdgeschoss im Rahmen der bei der Beklagten bestehenden Wohngebäudeversicherung … zu regulieren sind. Hinsichtlich der zudem geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten hat das Landgericht die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Landgericht dem Kläger zu 4% und der Beklagten zu 96 % auferlegt.
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