Grundsätzlich steht dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zu. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung einen Anspruch auf Entschädigung für den vorübergehenden Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich bejaht. Dies ergibt sich aus § 251 Abs. 1 BGB. Danach hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen, soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist.
Die Lebenserfahrung spricht dafür, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten PKW diesen während eines unfallbedingten Ausfalls benutzt hätte. Wird ein nach einem Unfallereignis gemieteter Ersatzwagen zurückgegeben, so ist dies kein Indiz dafür, dass der Geschädigte in der Folgezeit seinen eigenen Wagen ohne den Unfall nicht benutzt hätte; allein schon nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten Wagens sein Fahrzeug laufend in Gebrauch nimmt.
Der Geschädigte kann grundsätzlich den zeitlich erforderlichen Nutzungsausfall ersetzt verlangen. Der Grundsatz der Erforderlichkeit gilt für die Dauer der Nutzungsausfallentschädigung. Diese umfasst grundsätzlich die Dauer einer Reparatur oder einer Ersatzbeschaffung. Dabei ist nicht der von einem Sachverständigen geschätzte (fiktive), sondern der durch die Reparatur oder bis zur Ersatzbeschaffung tatsächlich verstrichene Zeitraum maßgebend, wobei der Unfalltag mitzählt. Einzubeziehen ist auch der Zeitraum für die Schadensfeststellung einschließlich der Erstellung eines Schadensgutachtens; ggf. verlängert sich dieser durch ein selbstständiges Beweissicherungsverfahren oder die Einholung eines Rechtsrats.
Die Lebenserfahrung spricht dafür, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten PKW diesen während eines unfallbedingten Ausfalls benutzt hätte. Wird ein nach einem Unfallereignis gemieteter Ersatzwagen zurückgegeben, so ist dies kein Indiz dafür, dass der Geschädigte in der Folgezeit seinen eigenen Wagen ohne den Unfall nicht benutzt hätte; allein schon nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten Wagens sein Fahrzeug laufend in Gebrauch nimmt.
Der Geschädigte kann grundsätzlich den zeitlich erforderlichen Nutzungsausfall ersetzt verlangen. Der Grundsatz der Erforderlichkeit gilt für die Dauer der Nutzungsausfallentschädigung. Diese umfasst grundsätzlich die Dauer einer Reparatur oder einer Ersatzbeschaffung. Dabei ist nicht der von einem Sachverständigen geschätzte (fiktive), sondern der durch die Reparatur oder bis zur Ersatzbeschaffung tatsächlich verstrichene Zeitraum maßgebend, wobei der Unfalltag mitzählt. Einzubeziehen ist auch der Zeitraum für die Schadensfeststellung einschließlich der Erstellung eines Schadensgutachtens; ggf. verlängert sich dieser durch ein selbstständiges Beweissicherungsverfahren oder die Einholung eines Rechtsrats.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


