Unfallgeschädigten, deren Fahrzeug nach einem
Unfall nicht mehr nutzbar ist, steht in der Regel ein Mietwagen oder aber eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Dieser Anspruch besteht während der Fahrzeugreparatur beziehungsweise während der Ersatzbeschaffung. Hierbei handelt es sich um einen feststehenden Rechtsanspruch des Geschädigten, sodass die Entschädigung nicht gesondert beantragt werden muss.
Grundlagen der Berechnung und Herabstufung bei älteren Fahrzeugen
Berechnungsgrundlage ist überlicherweise die Eurotax Schwacke Tabelle, nach der für den Pkw-Typ beziehungsweise das Motorrad eine Tagesentschädigung entnommen werden kann. Diese Tabelle wird auch üblicherweise von den Gerichten angewendet.
Ist das Fahrzeug jedoch älter als fünf beziehungsweise zehn Jahre, so erfolgt eine Zurückstufung um eine beziehungsweise zwei Gruppen (vgl. OLG Frankfurt, 25.01.2024 - Az:
26 U 39/22).
Der Schaden wird hierbei auf Basis der allgemeinen Tabellen geschätzt. Bei Fahrzeugen, die älter als zehn Jahre sind, kommt jedoch zum Teil auch ein Abzug bis auf die realen oder angemessenen Vorhaltekosten (ständige Aufwendungen zur Fahrzeugnutzung wie Versicherungsprämie, KFZ-Steuer oder Garagenmiete) zur Anwendung.
Es muss stets auch der Zustand des Fahrzeugs berücksichtigt werden, denn bei einem schlechten Zustand ist ein Abzug bis auf die Vorhaltekosten begründet, bei einem sehr guten Erhaltungszustand hingegen nur eine Rückstufung in der Tabelle. Hier lässt sich natürlich vortrefflich streiten und auch ein Sachverständigengutachten muss die Sache nicht zwingend entscheiden. Sofern sich die Parteien über die Höhe der Entschädigung einigen können, berechnet man die Entschädigung, indem man den Tagessatz mit der Ausfalldauer multipliziert.
Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit als zwingende Voraussetzungen
Damit ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung überhaupt geltend gemacht werden kann, muss zwingend eine konkrete Beeinträchtigung nachgewiesen werden, eine
fiktive Abrechnung ist bei dieser Schadensposition nicht möglich. Das bedeutet im Klartext, dass der Geschädigte das Fahrzeug auch tatsächlich benutzt hätte und zur Nutzung in der Lage war. Dieser Nachweis ist regelmäßig dann erbracht, wenn das Fahrzeug zeitnah repariert wird.
Wartet der Geschädigte länger mit dem Reparaturauftrag und schafft sich auch kein Ersatzfahrzeug an, so kann der Nutzungswille oftmals bestritten werden, da der Betroffene offenbar nicht auf das Fahrzeug angewiesen war. Dieses Bestreiten erfolgt trotz des Umstands, dass seitens der Gerichte durchaus angenommen wird, dass zum Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge ständig genutzt werden sollen und dem Geschädigten ein entsprechender Nutzungswille unterstellt wird. Denn die Lebenserfahrung spricht eigentlich dafür, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten PKW diesen während eines unfallbedingten Ausfalls benutzt hätte. Allein schon danach ist davon auszugehen, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten Wagens sein Fahrzeug laufend in Gebrauch nimmt.
Dennoch kommt es im Streitfall auf die Umstände des Einzelfalls an. Ein Nutzungswille besteht beispielsweise dann nicht, wenn der Geschädigte im Krankenhaus liegt, bettlägerig ist, er im Urlaub ist oder ihm der Führerschein entzogen wurde. Bei anderen Erkrankungen kann auch trotz Arbeitsunfähigkeit ein Nutzungswille vorliegen.
Die Nutzungsmöglichkeit kann auch dann bejaht werden, wenn zwar nicht der Eigentümer selbst, aber Dritte das Fahrzeug nutzen würden. Anders liegt der Sachverhalt dann, wenn nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug von einem Dritten regelmäßig genutzt oder mitgenutzt wird. Grundsätzlich steht nach ständiger Rechtsprechung dem Eigentümer eines beschädigten Kraftfahrzeugs der Nutzungsausfallanspruch auch dann zu, wenn der Wagen ohne den Unfall nicht von ihm, aber von Familienangehörigen oder anderen Personen benutzt worden wäre.
Was gilt, wenn ein Zweitwagens zur Verfügung steht?
Hat der Geschädigte einen Zweitwagen zur Verfügung, wird oftmals darauf verwiesen, dass eben dieser statt des verunfallten Fahrzeugs genutzt werden könnte, womit der Geschädigte auf das beschädigte Fahrzeug nicht angewiesen sei. Wird der Zweitwagen nicht von Dritten regelmäßig genutzt und stand er somit dem Geschädigten zur Verfügung, entfällt der Anspruch oft. Fehlt es jedoch an einer Gleichwertigkeit von Unfallfahrzeug und Zweitwagen, so kann oftmals dennoch eine Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht werden.
Hierbei legen die Gerichte jedoch strenge Maßstäbe an, was die Zumutbarkeit betrifft. Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für einen Porsche besteht, wenn ein Ford Mondeo zur Verfügung steht. Ist einem Unfallgeschädigten während der Reparaturzeit des beschädigten Fahrzeugs die Nutzung eines Zweitwagens möglich und zumutbar, besteht kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung gegen den Schädiger. Im konkreten Fall war die Nutzung des Ford Mondeo für Stadt- und Bürofahrten zumutbar. Die damit verbundene Einschränkung des Fahrvergnügens stellt lediglich einen immateriellen und damit nicht ersatzpflichtigen Schaden dar. Dass es sich bei dem beschädigten Porsche um einen Sportwagen aus dem deutlich gehobenen Marktsegment handelte, führte nicht zur Unzumutbarkeit der Nutzung des Mittelklassefahrzeugs (vgl. OLG Frankfurt, 21.07.2022 - Az:
11 U 7/21).
Auch der Bundesgerichtshof bestätigte diese Linie in einem Fall, bei dem ein Porsche in einer Garage blockiert wurde, während ein BMW Kombi zur Verfügung stand. Die Unzumutbarkeit der Nutzung des weiteren Fahrzeugs lässt sich nicht mit dem Argument begründen, dass das Fahrzeug, dessen Nutzung vorübergehend entzogen ist, gegenüber dem Zweitfahrzeug eine höhere Wertschätzung des Geschädigten erfahre, etwa weil ihm ein höheres Prestige zukomme oder es ein anderes Fahrgefühl vermittle. Solche Aspekte betreffen lediglich den individuellen Lebensgenuss und stellen keinen ersatzfähigen Vermögensnachteil dar (vgl. BGH, 11.10.2022 - Az:
VI ZR 35/22).
Was gilt bei Oldtimern und Liebhaberfahrzeugen?
Ähnlich streng urteilen Gerichte bei Oldtimern. In Bezug auf den Nutzungsausfallschaden eines Oldtimer-Fahrzeuges ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um ein Liebhaberstück handelt, das von vornherein das Gepräge eines nicht für die eigenwirtschaftliche Lebensführung zwingend notwendigen Gegenstandes besitzt. Der Ersatz für den Verlust der Möglichkeit zum Gebrauch einer Sache muss grundsätzlich Fällen vorbehalten bleiben, in denen die Funktionsstörung sich typischerweise als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt. Das Oberlandesgericht Celle stellte klar, dass sich der zeitweise Verlust unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nicht als wirtschaftlicher Schaden, sondern als individuelle Genussschmälerung darstellen kann, womit es sich um einen nicht ersatzfähigen immateriellen Schaden handelt (vgl. OLG Celle, 01.03.2023 - Az:
14 U 149/22).
Wie lange kann Nutzungsaufall geltend gemacht werden?
Die Dauer der Entschädigung beginnt ab dem Unfallzeitpunkt, wird aber regelmäßig für den Zeitraum von maximal 14 Tagen gewährt, denn der Geschädigte soll sein Fahrzeug schnellstmöglich reparieren lassen. Teilweise wird zudem ein Anspruch für die Zeit der Gutachtenerstellung und für eine angemessene Überlegungsfrist für die Entscheidung, ob eine Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung erfolgen soll, zugestanden. Bei einem
wirtschaftlichen Totalschaden steht dem Geschädigten bis zur Verfügbarkeit des neuen Fahrzeuges Nutzungsausfall zu, wobei erst das Schadensgutachten abgewartet werden darf. Dann steht dem Geschädigten eine Überlegefrist von ein bis drei Tagen sowie die vom Sachverständigen angesetzte Wiederbeschaffungsdauer zu.