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Verkehrsunfall: Nutzungsausfallentschädigung für ein Ersatzfahrzeug

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

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Ein Unfallgeschädigter hat einen Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens für die Zeit zwischen dem Unfall und der Ersatzbeschaffung des Fahrzeuges.

Die Absicht, das Fahrzeug weiter zu nutzen, ist hinreichend durch den Erwerb eines neuen Fahrzeugs dokumentiert. Zudem ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Eigentümer eines Fahrzeugs dies weiter genutzt hätte, wenn es nicht durch einen Unfall zerstört worden wäre.

Der Geschädigte ist im Normalfall auch nicht verpflichtet, einen Kredit zur Schadensbeseitigung aufzunehmen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche anlässlich eines Verkehrsunfalls vom 03.12.2015, der sich gegen 7.30 Uhr in der S in Altena ereignete.

Die volle Einstandspflicht der Beklagten aufgrund des genannten Verkehrsunfallgeschehens ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte regulierte aus dem Verkehrsunfallereignis nahezu sämtliche Schadenspositionen der Klägerin. Die Parteien streiten nur noch um eine Nutzungsausfallentschädigung, die die Klägerin für einen Zeitraum von insgesamt 55 Tagen begehrt. Die Klägerin war in dem Zeitraum vom 03.12.2015 bis 27.01.2016 ohne fahrbaren Untersatz. Der Sachverständige, der den Schaden an dem Fahrzeug der Klägerin, ein PKW Citröen C3, dessen 1,4l Otto-Motor ca. 60 PS leistet, und bis zum Unfalltage ca. 97.000 km zurückgelegt hatte, ermittelte eine tägliche Nutzungsausfallpauschale von 23,00 €.

Mit Schreiben vom 11.12.2015 forderte die Klägerin die Beklagte auf, bis zum 17.12.2015 ihre Schadensregulierungspflicht anzuerkennen. Mit Schreiben vom 22.12.2015 erinnerte die Klägerin die Beklagte an die Beantwortung des vorgenannten Schreibens. Mit Telefax vom 22.12.2015, welches am 23.12.2015 einging, teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie noch auf eine ausführliche Stellungnahme ihres Versicherungsnehmers und die Ermittlungsakte warte. Nachdem die Klägerin auch in der Folgezeit nichts von der Beklagten hörte, wandte sich die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 09.03.2016 erneut an die Beklagte, erinnerte an die Bearbeitung der Schadensangelegenheit und forderte auf, die Eintrittspflicht bis zum 18.03.2016 zu erklären. Nachdem auch dieses Schreiben unbeantwortet blieb, forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 19.04.2016 auf, ihre uneingeschränkte Eintrittspflicht endgültig bis zum 25.04.2016 zu erklären. Erst mit Schreiben vom 27.04.2016 bestätigte die Beklagte ihre Haftung.

Bereits am 27.01.2016 erwarb die Klägerin ein Ersatzfahrzeug und ging zur Finanzierung dieses Ersatzfahrzeuges durch eigene Mittel in Vorleistung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.06.2016 forderte die Klägerin die Beklagte auf, im Zeitraum vom 03.12.2015 bis zum 27.01.2016, mithin für insgesamt 55 Tage, eine Nutzungsausfallentschädigung zu erstatten. Mit Schreiben vom 29.06.2016 teilte die Beklagte ihrerseits mit, dass sie eine Nutzungsausfallentschädigung lediglich für 21 Tage zahlen werde und erstattete hierauf einen Betrag in Höhe von 483,00 € an die Klägerin.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte schulde aufgrund der verzögerten Bearbeitung eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von insgesamt 1.265,00 € ( 55 Tage mal 23,00 € = 1.265,00 €). Nach Abzug der bereits geleisteten 483,00 € verbleibe die noch offen stehende Klageforderung in Höhe von 782,00 €.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass nicht ausreichend dargelegt sei, die Notwendigkeit eines Zeitraumes von 55 Tagen für die Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges. Die Klägerin habe schließlich doch ein Ersatzfahrzeug beschafft, obwohl die Beklagte nach dem eigenen Vortrag der Klägerin auch zum Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung ihre Eintrittspflicht noch nicht anerkannt hatte. Zudem sei die Klägerin verpflichtet gewesen, eigene Mittel oder eine Kreditaufnahme vorzunehmen, deren Kosten dann wiederum Teil des ersatzfähigen Schadens wären, um ihrer Schadensminderungspflicht zu genügen und in diesem Falle zur Vermeidung eines unnötig hohen Nutzungsausfallschadens. Diese Pflicht wäre nur dann ausgeschlossen, wenn der Einsatz eigener Mittel oder eine Kreditaufnahme für die Klägerin nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, wozu die Klägerin indes nichts dargelegt hätte. Im Gegenteil habe die Klägerin durch die Beschaffung des neuen Fahrzeuges dokumentiert, dass ihr die Beschaffung eines anderen Fahrzeugs aus eigenen Mitteln oder durch Kreditaufnahme durchaus möglich gewesen sei. Das und ggfls. weshalb die Schadensregulierung durch die Beklagte verzögert worden sei, spiele bei der Frage der Ersatzfähigkeit der Nutzungsausfallentschädigung für 55 Tage keine Rolle. Eine Nutzungsausfallentschädigung über den seitens der Beklagten anerkannten Zeitraum wäre nur berechtigt, wenn die Klägerin die Beklagte darauf hingewiesen hätte, dass sie über eigene Mittel zur Wiederbeschaffung oder Reparatur nicht verfüge oder einen Kredit nicht erlangen könnte. Dies sei unstreitig aber nicht geschehen. Eine Nutzungsausfallentschädigung bis zum Zeitpunkt der Regulierung der Beklagten könne die Klägerin nicht beanspruchen.

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