Die Rückforderung von Verlusten aus Online-Glücksspielen setzt voraus, dass Einsätze im Geltungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags getätigt wurden. Erforderlich ist ein substantiierter Vortrag zu Ort, Zeitraum und Umfang der Teilnahme. Die Darlegungs- und Beweislast liegt vollständig beim Anspruchsteller, da dieser die für die Anspruchsentstehung maßgeblichen Tatsachen kennt und ihm eine genaue Darstellung der Spielvorgänge möglich ist.
Die sekundäre Darlegungs- und Beweislast des Glücksspielveranstalters greift nicht ein. Ein Veranstalter ohne inländische Erlaubnis ist nicht verpflichtet, umfassende historische Login-Daten vorzulegen, selbst wenn ihm solche Daten technisch zur Verfügung stehen. Maßgeblich ist, dass die relevanten Informationen – insbesondere Aufenthaltsorte und konkrete Einsatzhandlungen – der Sphäre des Spielers zuzuordnen sind.
Bleibt unklar, an welchen Orten welche Einsätze vorgenommen wurden, fehlt es an einer objektiv tragfähigen Grundlage für eine Schätzung nach § 287 ZPO. Eine Schätzung „ins Blaue hinein“ ist unzulässig. Ohne hinreichend sicher bestimmte Anteile der Spielaktivitäten im Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags kommt ein Rückzahlungsanspruch nicht in Betracht.
Im zu entscheidenden Fall blieb der genaue Umfang der Teilnahme im Inland ungeklärt. Die inkonsistenten Angaben zu Spielorten und Auslandsaufenthalten führten dazu, dass der Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags nicht festgestellt werden konnte und somit weder ein bereicherungsrechtlicher Anspruch noch eine deliktische Haftung eingriff. Ein Rückzahlungsanspruch wurde deshalb verneint.