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Elterliche Aufsichtspflicht erfordert keine lückenlose Beaufsichtigung von Fünfjährigen!

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Der rechtliche Maßstab für die Aufsichtspflicht bestimmt sich bei minderjährigen Kindern nach Alter, charakterlicher Entwicklung, Erziehungsstand, Vorhersehbarkeit schädigenden Verhaltens sowie dem Gefahrenpotenzial der konkreten Umgebung.

Bei Kindern im Alter von etwa fünf Jahren genügt regelmäßig eine altersangemessene, nicht lückenlose Beaufsichtigung. Die Anforderungen steigen erst bei besonderen Gefahrenlagen oder erkennbaren Neigungen zu regelwidrigem oder schädigendem Verhalten. Für Kinder dieses Alters kann eine lediglich stichprobenartige Kontrolle ausreichend sein, wenn eine vorherige Belehrung erfolgt ist. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung, wonach eine permanente Überwachung erst bei gesteigertem Gefahrenpotenzial oder bei auffälligem Verhalten erforderlich wird.

Auf dieser Grundlage ist ein normal entwickeltes fünfjähriges Kind altersgerecht in der Lage, sich zeitweise ohne unmittelbare Aufsicht auf einem Spielplatz aufzuhalten. Ein Spielplatz stellt grundsätzlich keinen besonders schadensgeneigten Ort dar. Das bloße Vorhandensein eines angrenzenden Parkplatzes begründet keine gesteigerte Aufsichtspflicht, solange keine zusätzlichen gefahrsteigernden Umstände vorliegen. Auch das gemeinsame Spielen mit anderen Kindern verändert den Aufsichtsmaßstab nicht.

Für die Entlastung des Aufsichtspflichtigen genügt es, wenn das Kind zuvor über das Verlassen der Örtlichkeit belehrt wurde und keine individuellen, gefahrsteigernden Eigenschaften bekannt waren. Allgemeine kindliche Verhaltensweisen wie lebhaftes Spielen, vereinzeltes Nichtbefolgen von Anweisungen oder das kindliche Leugnen eigener Fehlhandlungen lassen keine Rückschlüsse auf einen gesteigerten Aufsichtsbedarf zu. Solche typischen Verhaltensformen begründen keine abweichende Bewertung des Erziehungsstandes.

Exzessartige Handlungen, die für das Kind atypisch und in ihrer Art nicht vorhersehbar sind, bleiben bei der Bestimmung des Aufsichtsumfangs außer Betracht. Nur wenn vergleichbare Verhaltensweisen bereits in der Vergangenheit aufgetreten sind, kann daraus ein erhöhter Beaufsichtigungsbedarf resultieren.

Es genügt eine stichprobenartige Kontrolle eines altersgerecht entwickelten fünfjährigen Kindes auf einem Spielplatz, selbst über einen Zeitraum von bis zu einer Stunde, sofern eine Belehrung über das Nichtverlassen des Spielplatzes erfolgt ist. Besondere Belehrungen über offensichtlich verbotene Handlungen – etwa das Beschädigen fremder Sachen – sind erst bei konkretem Anlass erforderlich. Eine Haftung nach § 832 Absatz 1 Satz 1 BGB entfällt daher, wenn der Aufsichtspflichtige die Anforderungen des § 832 Absatz 1 Satz 2 BGB erfüllt hat.


LG Bochum, 29.01.2008 - Az: 9 S 80/07

ECLI:DE:LGBO:2008:0129.9S80.07.00

Nachfolgend: BGH, 24.03.2009 - Az: VI ZR 51/08

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Leipholz , Euskirchen

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