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Quarantäne-Anordnung für Schulkinder

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 17 Minuten

Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 03.07.2021 anzuordnen,

bleibt ohne Erfolg.

Er ist mit dem Ziel, die Quarantäneanordnung in ihrer Wirksamkeit gegenüber dem Antragsteller zu suspendieren, nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO statthaft. Rechtsbehelfen gegen Maßnahmen der zuständigen Behörden nach § 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 07.05.2021, BGBl. I S. 850 - IfSG -) kommt gem. § 28 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu. Der Antrag ist § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO auch vor Erhebung einer Anfechtungsklage zulässig.

In der Sache setzt die Entscheidung über die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs eine Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der Verwaltungsentscheidung voraus. Erweist sich diese bei der in Verfahren der vorliegenden Art gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig, ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, da am Vollzug einer rechtswidrigen Verwaltungsentscheidung kein öffentliches Interesse bestehen kann. Ist die Rechtswidrigkeit nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellbar, ist die Entscheidung des Gesetzgebers für eine sofortige Vollziehung in § 16 Abs. 8 IfSG zu berücksichtigen. Eine Aussetzung der Vollziehung kommt dann regelmäßig nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.

Solche ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Regelung bestehen nicht. Die Ordnungsverfügung vom 03.07.2021 ist bei der in Verfahren dieser Art allein möglichen summarischen Prüfung rechtmäßig.

Die das Kind betreffende Anordnung, sich bis einschließlich 14.07.2021 in häuslicher Quarantäne abzusondern, findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Hiernach kann die zuständige Behörde bei Erkrankten, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern anordnen, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden ("Quarantäne").

Die Voraussetzungen für die Quarantäneanordnung liegen bei vorläufiger Bewertung vor. Insbesondere dürfte es sich bei dem Antragsteller nach den ersichtlichen Erkenntnissen um einen Ansteckungsverdächtigen im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG handeln. Ansteckungsverdächtig ist eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Person ansteckungsverdächtig ist, sind die Art der übertragbaren Krankheit, namentlich ihre Infektiosität, die Übertragungswege, die Inkubationszeit sowie Zeitpunkt, Zeitdauer und Art des Kontakts des Betroffenen mit dem Kranken bzw. Krankheitsverdächtigen zu berücksichtigen. Maßgebend sind dabei die aktuellen epidemiologischen Erkenntnisse zur Verbreitung einer Infektion. Bei einem Ansteckungsverdächtigen besteht eine ungewisse Gefahrenlage, bei der objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahr sprechen.

Eine Aufnahme von Krankheitserregern ist anzunehmen, wenn der Betroffene mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person oder einem infizierten Gegenstand hatte. Im Interesse eines wirksamen Infektionsschutzes sind dabei an die erforderliche Wahrscheinlichkeit nach allgemeinen Grundsätzen im Gefahrenabwehrrecht umso geringere Anforderungen zu stellen, je höher und folgenschwerer der möglicherweise entstehende Schaden ist. Daher kann im Fall eines hochansteckenden Krankheitserregers, der bei einer Infektion zu einer tödlich verlaufenden Erkrankung führen kann, gegen die eine wirksame medikamentöse Therapie nicht zur Verfügung steht, auch eine vergleichsweise geringe Übertragungswahrscheinlichkeit genügen.

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