Der Antragsteller begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer noch zu erhebenden Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin, soweit sich aus dieser die Pflicht für Kinder zwischen dem 6. und 15. Lebensjahr zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ergibt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag ist wohl schon unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.
a) Anfechtungsklagen gegen Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) haben kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO, § 28 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG), so dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung insoweit statthaft wäre. Jedoch fehlt es bereits an einer Anfechtungsklage, deren aufschiebende Wirkung im Wege einstweiligen Rechtsschutzes angeordnet werden könnte, da der anwaltlich vertretene Antragsteller einzig den Eilantrag eingelegt hat.
b) Darüber hinaus ist der Antrag jedenfalls unbegründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat zwischen dem in der gesetzlichen Regelung - hier § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG - zum Ausdruck kommenden Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes und dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, tritt das Interesse der Antragsteller regelmäßig zurück. Erweist sich der zugrundeliegende Bescheid bei dieser Prüfung hingegen als rechtswidrig und das Hauptsacheverfahren damit voraussichtlich als erfolgreich, ist das Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig zu verneinen. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens hingegen offen, kommt es zu einer allgemeinen Abwägung der widerstreitenden Interessen.
Bei summarischer Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass eine Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die mit Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin angeordnete Maskenpflicht für 6-15-jährige Kinder auf dem Spielplatz am …see erfolglos bleiben würde. Die Allgemeinverfügung Nr. 32/35/2021 der Antragsgegnerin vom 29.04.2021 ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage insoweit voraussichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.